Wer die UDRP-Entscheidungen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) der letzten Jahre verfolgt hat weiß, dass die LEGO Juris A/S sehr konsequent und überaus erfolgreich gegen unberechtigte Domainregistrierungen vorgeht. Bislang existierten 171 UDRP-Entscheidungen, in denen die LEGO Juris A/S stets obsiegte, davon alleine 125 Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011. Daneben gibt es eine Reihe von UDRP-Verfahren, die vor Entscheidung durch ein Schiedsgericht auf Antrag der Parteien abgebrochen wurden, in aller Regel eine Konsequenz aus der Bereitschaft des Domaininhabers, den oder die streitgegenständlichen Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu übertragen.
Heute wurde nun die erste Entscheidung gegen LEGO Juris A/S veröffentlicht. Im Verfahren um den Domainnamen „legoworkshop.com“ (LEGO Juris A/S v. Domain Administrator, Matthew Griffith, WIPO Case No. D2011-1263), scheiterte die LEGO Juris A/S an dem Nachweis, dass der Domaininhaber keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen hat. Der Domaininhaber hatte in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er den Domainnamen für seinen 15jährigen Sohn registriert habe, der seit seinem dritten Lebensjahr ein großer LEGO-Fan sei. Auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Webseite wurden und werden Fotos und Videos von den LEGO-Kreationen seinen Sohnes abrufbar gehalten. Das Schiedsgericht erkannte in dieser Nutzung eine zulässige Nutzung nach § 4(c)(iii) der UDRP („You are making a legitimate noncommercial or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue.“).
Die Entscheidung dürfte für LEGO Juris A/S zu verschmerzen sein, handelt es sich doch ganz offensichtlich nicht um einen klaren Fall von Cybersquatting.