1. Allgemeines zur Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung
Mit einer Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung werden bestehende markenrechtliche, namensrechtliche und/oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Verzichts-, Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Dabei wird dem Unterlassungsschuldner (Domaininhaber; Webseitenbetreiber) vom Unterlassungsgläubiger (Markeninhaber, Inhaber von Namensrechten, Wettbewerber) die Möglichkeit gegeben, die durch eine bereits erfolgte Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr oder die durch eine bevorstehende Rechtsverletzung begründete Erstbegehungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen.
Die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht erforderlich und auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung von Rechten. Allerdings wird schon deshalb regelmäßig vor Einleitung gerichtlicher Schritte abgemahnt, um eine negative Kostenfolge durch sofortiges Anerkenntnis des Schuldners im Gerichtsverfahren nach § 93 ZPO zu vermeiden. Nach dieser Bestimmung fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Beklagte darf sich vor dem Prozess nicht so verhalten haben, dass der Kläger annehmen musste, nur durch eine gerichtliche Geltendmachung sein Ziel erreichen zu können.
2. Reaktion auf eine Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung
Auf eine Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung sollte in jedem Fall reagiert werden.
Falls die Abmahnung begründet ist, ist dringend zu empfehlen, während der in der Abmahnung gesetzten Frist die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben oder zumindest eine Fristverlängerung zu erwirken. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Unterwerfung besteht, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in jedem Fall überprüft werden. Dabei ist im Bereich des Domainrechts zu beachten, dass auch im Falle einer begründeten Abmahnung regelmäßig nur Unterlassungsansprüche bestehen. Ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens besteht in aller Regel nur in Fällen, in denen bereits die Registrierung der Domain die Rechte eines Dritten verletzt, beispielsweise bei der Verletzung von Namensrechten nach § 12 BGB. Übertragungsansprüche bestehen in den meisten Fällen nicht. Auch beim Aufeinandertreffen von Marke und Domain steht der Sieger nicht automatisch fest.
3. Kosten der Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung
Die Kosten der Abmahnung richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und berechnen sich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Bei der Abmahnung des Inhabers einer Domain oder des Betreibers der unter der Domain abrufbaren Webseite richten sich die durch die Abmahnung entstehenden Kosten nach der rechtlichen Anspruchsgrundlage, auf deren Grundlage die Abmahnung ausgesprochen wird. Bei Verstößen gegen das Namensrecht (§ 12 BGB) beginnen die Streitwerte je nach Fallkonstellation bereits im Bereich zwischen € 5.000 und € 10.000, können bei bekannten Namen aber auch im sechsstelligen Bereich liegen. Die Streitwerte bei Wettbewerbsverletzungen beginnen ebenfalls im niedrigen fünfstelligen Bereich, wohingegen die Gegenstandswerte bei Markenrechtsverletzungen schnell im sechsstelligen Bereich liegen (ausführlich dazu der Beitrag „Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung“).
Die daraus resultierenden Kosten können damit zwischen einigen hundert Euro (beispielsweise € 413,30 bei einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von € 5.000,00 zzgl. Telekommunikationspauschale) und einigen tausend Euro liegen. Die Kosten für die Abmahnung eines Domaininhabers bzw. Webseitenbetreibers sind dem Unterlassungsgläubiger verschuldensunabhängig nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB bzw. in Fällen des Wettbewerbsrechts nach § 12 I S. 2 UWG zu ersetzen. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Abmahnung im Interesse des Unterlassungsschuldners ist, da sie zur Beseitigung des Störungszustands und zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens geeignet ist und der Abmahnende damit im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.