Domain einklagen:
Voraussetzungen und Möglichkeiten

★ In welchen Fällen kann ich eine Domain einklagen?
★ Eingetragene Marke: Wer hat das Recht an der Domain?
★ Wann muss eine Domain herausgegeben werden?

Domain einklagen: Unter welchen Voraussetzungen bekommen Sie „Ihre“ Wunschdomain?

Die Geschichte ist schnell erzählt: Sie sind Inhaber einer Marke, sind mit einer Firma am Markt oder möchten Ihren Nachnamen als Domainnamen nutzen. Bei der Registrierung Ihrer Domain stellen Sie fest, dass diese bereits vergeben ist. Und das meist durch jemanden, der Ihnen auf Nachfrage Ihre Wunschdomain teuer verkaufen möchte. Können Sie Ihre Domain einklagen und wenn ja, wie?

Kann ich eine Domain einklagen?

Nach deutschem Recht können Sie generell keine Übertragungsansprüche in Bezug auf Domainnamen durchsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2001 erstmals entschieden und seitdem stets bestätigt.

Es bestehen trotzdem Möglichkeiten, Ihren Domainnamen einzuklagen. In welchen Fällen dies möglich ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Domain einklagen?

Es kommt maßgeblich darauf an, unter welcher Domainendung Sie Ihren Namen oder Ihre Marke nutzen möchten („.de“, „.com“, „.net“, „.org“ etc.).

Und welches Recht Ihnen an dem als Domainname registrierten Begriff (Namensrecht am Nachnamen, Firmenname, Marke, Titel etc.) zusteht.

„.de“-Domain einklagen – So gehen Sie vor

Wenn es sich um einen Domainnamen unter der deutschen Domainendung „.de“ handelt, können Sie Ihren Domainnamen meist nur in Fällen einklagen, in denen Ihr Name oder Ihre Firma von dem nichtberechtigten Dritten als Domainname registriert wurde. Denn nur in diesen Fällen begründet bereits die Registrierung des Domainnamens und nicht erst dessen Benutzung eine Rechtsverletzung.

In den meisten anderen Fällen, wie zum Beispiel bei der Verletzung Ihrer Marke, bestehen (leider) nur Unterlassungsansprüche in Bezug auf die konkrete Benutzung. Sie können damit dem Domaininhaber zwar die Benutzung untersagen, aber den Domainnamen weder einklagen noch selbst nutzen.

Und auch wenn Ihre Namens- oder Firmenrechte verletzt werden, können Sie nicht die Übertragung des Domainnamens durchsetzen, sondern nur die Löschung. Das macht aber im Ergebnis nichts, weil es in Bezug auf „.de“-Domainnamen einen Kniff gibt, wie Sie trotzdem sicher zu Ihrer Domain kommen. Bei der Vergabestelle für „.de“-Domainnamen, DENIC eG, kann ein sogenannter DISPUTE-Eintrag erwirkt werden, wenn Löschungsansprüche in Bezug auf einen Domainnamen durchgesetzt werden können.

Domain sichern per DISPUTE-Eintrag:

Der DISPUTE-Eintrag bewirkt, dass Sie im Falle der Domainlöschung als sogenannter DISPUTE-Berechtigter automatisch als Domaininhaber eingetragen werden. Damit kommen Sie sicher an Ihren Domainnamen.

Wenn Sie Ihre Wunschdomain auf diesem Weg einklagen wollen, sind meist die folgenden Schritte erforderlich:

1) DISPUTE-Eintrag erwirken:

Damit kann der Domaininhaber den Domainnamen nicht mehr übertragen und Sie werden im Fall der Löschung selbst Inhaber des Domainnamens.

2) Abmahnung aussprechen:

Bevor Sie Ihre Domain einklagen, müssen Sie dem Domaininhaber die Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung freiwillig zu beseitigen. Dies geschieht in der Regel durch eine anwaltliche Abmahnung, deren Kosten Ihnen der Rechtsverletzer erstatten muss, wenn die Abmahnung berechtigt war.

3) Domain einklagen:

Wenn der Domaininhaber den Domainnamen nicht freiwillig aufgibt, können Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen. Hier gilt, dass der Verlierer die erforderlichen Kosten beider Parteien und die Gerichtskosten zu tragen hat. Im Erfolgsfall erhalten Sie also Ihre Domain und bekommen alle Kosten erstattet.

Da der Domaininhaber im Falle eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags seinerseits rechtliche Schritte unternehmen und selbst Kostenerstattungsansprüche geltend machen kann, falls Sie vor Gericht nicht gewinnen, sollte sowohl die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags wie auch der Klageweg vorab sorgfältig geprüft werden.

Rufen Sie mich gerne an oder senden Sie mir Ihr Anliegen per E-Mail. Ich sehe mir den Sachverhalt zunächst unverbindlich an und zeige Ihnen daraufhin Lösungswege samt eventuell entstehenden Kosten auf.

„Dank der Hilfe war ich mit der Übernahme erfolgreich!“

Nikolas Miranda   ★★★★★

„.com“-Domain einklagen: Diese Möglichkeiten gibt es

Bei vielen anderen wichtigen Domainendungen wie beispielsweise „.com“, „.net“ oder „.org“ gibt es neben dem Vorgehen nach deutschem Recht die Möglichkeit, ein auf Übertragung eines Domainnamens gerichtetes Verfahren nach der speziell für Konflikte bei Domainnamen eingerichteten Uniform Domain Name Dispute Policy (UDRP) durchzuführen.

Voraussetzungen für einen Übertragungsanspruch sind unter anderen, dass

• Sie Inhaber einer Marke oder Firma sind, die dem Domainnamen ähnelt,

• der Domaininhaber selbst keine Rechte an dem Domainnamen hat und

• dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn ein Dritter einen Domainnamen registriert mit der Absicht, ihn an Sie zu verkaufen.

Anders als bei Verfahren vor den deutschen Gerichten muss der Verlierer in diesem Verfahren nicht automatisch alle Kosten tragen, sondern jede Partei ihre eigenen Kosten. Es gibt aber bereits Entscheidungen, wonach die Verfahrenskosten als Schadensersatz erstattet werden müssen.

Ähnliche Verfahren gibt es auch für eine Vielzahl von Länderendungen (sog. country code Top-Level-Domains oder ccTLDs) wie „.eu“, „.in“, „.cn“ oder „.uk“.

Wer ist überhaupt mein Gegner? Wie bekomme ich Informationen über den Inhaber einer Domain?

Der Schutz der persönlichen Daten des Domaininhabers hat seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DsGVO) einen höheren Stellenwert bekommen. Inhaberdaten in den öffentlichen WhoIs-Verzeichnissen, in denen die Inhaber von Domainnamen hinterlegt sind, sind in vielen Fällen nicht mehr ohne weiteres zugänglich.

Für das Einklagen der Domain spielt das jedoch keine wesentliche Rolle. Abhängig vom Einzelfall und auf Nachweis eines berechtigten Interesses können die Inhaberdaten bei der jeweiligen Vergabestelle des Domainnamens erfragt werden. Dies kann beispielsweise das Recht an einer eingetragenen Marken oder ein Namens- oder Firmenrecht sein.

Sollte dies nicht zum Erfolg führen, recherchiere ich für Sie in mir zugänglichen Datenbanken nach weitergehenden Informationen, um die Identität des Domaininhabers offenzulegen.

Welchen Kosten entstehen, wenn ich meine Domain einklage?

Die Kosten richten sich danach, welche Schritte erforderlich sind. Wenn der Domaininhaber Ihren Domainnamen schnell freigibt und kein gerichtliches Verfahren oder Streitbeilegungsverfahren erforderlich ist, ist der Aufwand in den meisten Fällen sehr gering.

Es besteht darüber hinaus in vielen Fällen ein Kostenerstattungsanspruch, so dass Sie im Ergebnis keine Kosten zu tragen haben. Wenn weitere Schritte zur Rechtsdurchsetzung erforderlich sind und das Verfahren lange dauert, ist der Aufwand höher. Ich kläre Sie in jedem Fall vorab transparent über die erforderlichen Schritte und die damit verbundenen Kosten auf, damit Sie Kostensicherheit haben.

Die Frage, was Sie am Ende selbst zahlen, hängt – unabhängig von den erforderlichen Schritten – auch davon ab, wo der Domaininhaber seinen Sitz hat. Selbst wenn sie bei einem erfolgreichen Verfahren vor einem deutschen Gericht einen gerichtlichen Titel bekommen, mit dem Sie die entstandenen Kosten beim früheren Domaininhaber vollstrecken können, kann es sein, dass Sie tatsächlich doch auf den Kosten sitzenbleiben, wenn der Domaininhaber in einem Land wie Panama, Belize oder den Cayman Islands sitzt, wo eine Vollstreckung der titulierten Kosten faktisch nicht möglich ist. Zur Beurteilung des Kostenrisikos bedarf es daher einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts.

Rufen Sie mich gerne an oder senden Sie mir Ihr Anliegen per E-Mail.

Wie gehen wir vor, wenn Sie Ihren Domainnamen einklagen möchten?

Ich habe über 15 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Domainrechts und habe schon viele Mandanten bei der Übernahme ihres Domainnamens begleitet.

Meine Beratung zielt stets auf eine für Sie wirtschaftlich sinnvolle Lösung ab. Diese kann im Einzelfall auch im Ankauf des Domainnamens liegen, wenn dieser sich für einen angemessenen Preis realisieren lässt. Zwar unterstützen Sie mit dem Ankauf eines Domainnamens von einem vermeintlichen Domaingrabber dessen Geschäftsmodell der Profitmaximierung durch das Registrieren möglichst vieler Domains.

Ein Ankauf kann im Einzelfall aber der pragmatischere Weg zu Ihrer Domain sein, insbesondere dann, wenn Prozessrisiken bestehen oder Sie schlicht nicht die Zeit haben, das Ganze auszustreiten.

Erfahren Sie mehr zum Arbeitsablauf unserer Zusammenarbeit.

„Prädikat: Empfehlenswert! Effektiv, effizient und zudem erfolgreich!“

Dr. Bastian Runge   ★★★★★

Und zu guter Letzt: Was passiert, wenn ich keine Möglichkeiten habe, meinen Domainnamen einzuklagen?

Es gibt immer wieder Situationen, in denen es nicht möglich ist, einen Domainnamen einzuklagen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Domainname registriert wurde, bevor Sie Ihre Marke angemeldet oder Ihre Firma gegründet haben.

In diesen Fällen wird in aller Regel davon ausgegangen, dass der Domaininhaber nicht bösgläubig gehandelt hat oder Sie kein schutzwürdiges Interesse an der Übertragung des Domainnamens haben.

In diesen Fällen haben Sie zwei Handlungsalternativen:

1. Sie kaufen den Domainnamen

Wenn Sie den Domainnamen dringend benötigen, beispielsweise weil Sie die Einführung eines neuen Produkts unter dem Namen planen oder Sie den Domainnamen wegen einer bevorstehenden Internationalisierung, der Umsetzung eines Marketingkonzepts oder der Suchmaschinenoptimierung benötigen, kann der Ankauf eines Domainnamens der wirtschaftlich und strategisch sinnvollere Weg sein.

Möglicherweise haben Sie in diesem Fall dahingehend Bedenken, mit dem Ankauf eines Domainnamens das Geschäftsmodell eines Domaingrabbers zu unterstützen.

Die Entscheidung, ob Sie einen Domainnamen einklagen oder aus individuellen Gründen ankaufen, ist in der Regel jedoch ein reiner Business Case, bei dem finanzielle Aspekte wie auch der mögliche zeitliche Rahmen die primäre Rolle spielen. Gerne bin ich hier Ihr Sparringspartner und begleite Ihre Entscheidungsfindung.

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2. Sie haben Zeit und warten ab

Wir überwachen Domainnamen und bekommen mitgeteilt, sobald sich der Status eines Domainnamens ändert, beispielsweise wenn dieser nicht verlängert wurde und wieder zur Registrierung zur Verfügung steht.

In diesem Fall informieren wir Sie über die anstehenden Veränderungen und begleiten Sie dabei, den Domainnamen in Ihrem Namen nachzuregistrieren.

In diesem Zusammenhang setzen wir auf Wunsch externe Dienstleister ein, die auf die Nachregistrierung von Domainnamen spezialisiert sind, damit Ihnen kein Dritter bei der Nachregistrierung des Domainnamens nach Löschung durch den bisherigen Domaininhaber zuvorkommt.

Sprechen Sie mich an oder senden Sie mir eine E-Mail. Ich bin mir sicher, dass ich Ihnen ein für Sie passendes Vorgehen vorschlagen kann.

Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München