Domain einklagen:
Voraussetzungen und Möglichkeiten

★ In welchen Fällen kann ich eine Domain einklagen?
★ Eingetragene Marke: Wer hat das Recht an der Domain?
★ Wann muss eine Domain herausgegeben werden?

  • Direkt eine Domain einklagen ist nicht möglich. Es gibt aber Umwege über das Marken- bzw. Namensrecht.
  • Voraussetzung ist, dass Ihr Name oder Ihre Firma als Domainname registriert wurde.
  • Per DISPUTE-Eintrag können Sie sicherstellen, dass eine .de-Domain gelöscht wird und Sie Domaininhaber werden.
  • Hierauf folgt eine Abmahnung. Bei Nicht-Aufgabe der Domain können Sie dann die Domain einklagen.

Domain einklagen: Unter welchen Voraussetzungen bekommen Sie „Ihre“ Wunschdomain?

Die Geschichte ist schnell erzählt: Sie sind Inhaber einer Marke, sind mit einer Firma am Markt oder möchten Ihren Nachnamen als Domainnamen nutzen. Bei der Registrierung Ihrer Domain stellen Sie fest, dass diese bereits vergeben ist. Und das meist durch jemanden, der Ihnen auf Nachfrage Ihre Wunschdomain teuer verkaufen möchte. Können Sie Ihre Domain einklagen und wenn ja, wie?

Kann ich eine Domain einklagen?

Nach deutschem Recht können Sie generell keine Übertragungsansprüche in Bezug auf Domainnamen durchsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2001 erstmals entschieden und seitdem stets bestätigt.

Es bestehen trotzdem Möglichkeiten, Ihren Domainnamen einzuklagen. In welchen Fällen dies möglich ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Domain einklagen?

Es kommt maßgeblich darauf an, unter welcher Domainendung Sie Ihren Namen oder Ihre Marke nutzen möchten („.de“, „.com“, „.net“, „.org“ etc.).

Und welches Recht Ihnen an dem als Domainname registrierten Begriff (Namensrecht am Nachnamen, Firmenname, Marke, Titel etc.) zusteht.

„.de“-Domain einklagen – So gehen Sie vor

Wenn es sich um einen Domainnamen unter der deutschen Domainendung „.de“ handelt, können Sie Ihren Domainnamen meist nur in Fällen einklagen, in denen Ihr Name oder Ihre Firma von dem nichtberechtigten Dritten als Domainname registriert wurde. Denn nur in diesen Fällen begründet bereits die Registrierung des Domainnamens und nicht erst dessen Benutzung eine Rechtsverletzung.

In den meisten anderen Fällen, wie zum Beispiel bei der Verletzung Ihrer Marke, bestehen (leider) nur Unterlassungsansprüche in Bezug auf die konkrete Benutzung. Sie können damit dem Domaininhaber zwar die Benutzung untersagen, aber den Domainnamen weder einklagen noch selbst nutzen.

Und auch wenn Ihre Namens- oder Firmenrechte verletzt werden, können Sie nicht die Übertragung des Domainnamens durchsetzen, sondern nur die Löschung. Das macht aber im Ergebnis nichts, weil es in Bezug auf „.de“-Domainnamen einen Kniff gibt, wie Sie trotzdem sicher zu Ihrer Domain kommen. Bei der Vergabestelle für „.de“-Domainnamen, DENIC eG, kann ein sogenannter DISPUTE-Eintrag erwirkt werden, wenn Löschungsansprüche in Bezug auf einen Domainnamen durchgesetzt werden können.

Domain sichern per DISPUTE-Eintrag:

Der DISPUTE-Eintrag bewirkt, dass Sie im Falle der Domainlöschung als sogenannter DISPUTE-Berechtigter automatisch als Domaininhaber eingetragen werden. Damit kommen Sie sicher an Ihren Domainnamen.

Wenn Sie Ihre Wunschdomain auf diesem Weg einklagen wollen, sind meist die folgenden Schritte erforderlich:

1) DISPUTE-Eintrag erwirken:

Damit kann der Domaininhaber den Domainnamen nicht mehr übertragen und Sie werden im Fall der Löschung selbst Inhaber des Domainnamens.

Für die gerichtliche Durchsetzung haben Sie bei Bestehen eines DISPUTE-Eintrags 1 Jahr Zeit.

 

2) Abmahnung aussprechen:

Bevor Sie Ihre Domain einklagen, müssen Sie dem Domaininhaber die Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung freiwillig zu beseitigen. Dies geschieht in der Regel durch eine anwaltliche Abmahnung, deren Kosten Ihnen der Rechtsverletzer erstatten muss, wenn die Abmahnung berechtigt war.

3) Domain einklagen:

Wenn der Domaininhaber den Domainnamen nicht freiwillig aufgibt, können Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen. Hier gilt, dass der Verlierer die erforderlichen Kosten beider Parteien und die Gerichtskosten zu tragen hat. Im Erfolgsfall erhalten Sie also Ihre Domain und bekommen alle Kosten erstattet.

Da der Domaininhaber im Falle eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags seinerseits rechtliche Schritte unternehmen und selbst Kostenerstattungsansprüche geltend machen kann, falls Sie vor Gericht nicht gewinnen, sollte sowohl die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags wie auch der Klageweg vorab sorgfältig geprüft werden.

Rufen Sie mich gerne an oder senden Sie mir Ihr Anliegen per E-Mail. Ich sehe mir den Sachverhalt zunächst unverbindlich an und zeige Ihnen daraufhin Lösungswege samt eventuell entstehenden Kosten auf.

„Dank der Hilfe war ich mit der Übernahme erfolgreich!“

Nikolas Miranda   ★★★★★

„.com“-Domain einklagen: Diese Möglichkeiten gibt es

Bei vielen anderen wichtigen Domainendungen wie beispielsweise „.com“, „.net“ oder „.org“ gibt es neben dem Vorgehen nach deutschem Recht die Möglichkeit, ein auf Übertragung eines Domainnamens gerichtetes Verfahren nach der speziell für Konflikte bei Domainnamen eingerichteten Uniform Domain Name Dispute Policy (UDRP) durchzuführen.

Voraussetzungen für einen Übertragungsanspruch sind unter anderen, dass

• Sie Inhaber einer Marke oder Firma sind, die dem Domainnamen ähnelt,

• der Domaininhaber selbst keine Rechte an dem Domainnamen hat und

• dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn ein Dritter einen Domainnamen registriert mit der Absicht, ihn an Sie zu verkaufen.

Anders als bei Verfahren vor den deutschen Gerichten muss der Verlierer in diesem Verfahren nicht automatisch alle Kosten tragen, sondern jede Partei ihre eigenen Kosten. Es gibt aber bereits Entscheidungen, wonach die Verfahrenskosten als Schadensersatz erstattet werden müssen.

Ähnliche Verfahren gibt es auch für eine Vielzahl von Länderendungen (sog. country code Top-Level-Domains oder ccTLDs) wie „.eu“, „.in“, „.cn“ oder „.uk“.

Wer ist überhaupt mein Gegner? Wie bekomme ich Informationen über den Inhaber einer Domain?

Der Schutz der persönlichen Daten des Domaininhabers hat seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DsGVO) einen höheren Stellenwert bekommen. Inhaberdaten in den öffentlichen WhoIs-Verzeichnissen, in denen die Inhaber von Domainnamen hinterlegt sind, sind in vielen Fällen nicht mehr ohne weiteres zugänglich.

Für das Einklagen der Domain spielt das jedoch keine wesentliche Rolle. Abhängig vom Einzelfall und auf Nachweis eines berechtigten Interesses können die Inhaberdaten bei der jeweiligen Vergabestelle des Domainnamens erfragt werden. Dies kann beispielsweise das Recht an einer eingetragenen Marken oder ein Namens- oder Firmenrecht sein.

Sollte dies nicht zum Erfolg führen, recherchiere ich für Sie in mir zugänglichen Datenbanken nach weitergehenden Informationen, um die Identität des Domaininhabers offenzulegen.

Welchen Kosten entstehen, wenn ich meine Domain einklage?

Die Kosten richten sich danach, welche Schritte erforderlich sind. Wenn der Domaininhaber Ihren Domainnamen schnell freigibt und kein gerichtliches Verfahren oder Streitbeilegungsverfahren erforderlich ist, ist der Aufwand in den meisten Fällen sehr gering.

Es besteht darüber hinaus in vielen Fällen ein Kostenerstattungsanspruch, so dass Sie im Ergebnis keine Kosten zu tragen haben. Wenn weitere Schritte zur Rechtsdurchsetzung erforderlich sind und das Verfahren lange dauert, ist der Aufwand höher. Ich kläre Sie in jedem Fall vorab transparent über die erforderlichen Schritte und die damit verbundenen Kosten auf, damit Sie Kostensicherheit haben.

Die Frage, was Sie am Ende selbst zahlen, hängt – unabhängig von den erforderlichen Schritten – auch davon ab, wo der Domaininhaber seinen Sitz hat. Selbst wenn sie bei einem erfolgreichen Verfahren vor einem deutschen Gericht einen gerichtlichen Titel bekommen, mit dem Sie die entstandenen Kosten beim früheren Domaininhaber vollstrecken können, kann es sein, dass Sie tatsächlich doch auf den Kosten sitzenbleiben, wenn der Domaininhaber in einem Land wie Panama, Belize oder den Cayman Islands sitzt, wo eine Vollstreckung der titulierten Kosten faktisch nicht möglich ist. Zur Beurteilung des Kostenrisikos bedarf es daher einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts.

Rufen Sie mich gerne an oder senden Sie mir Ihr Anliegen per E-Mail.

Wie gehen wir vor, wenn Sie Ihren Domainnamen einklagen möchten?

Ich habe über 15 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Domainrechts und habe schon viele Mandanten bei der Übernahme ihres Domainnamens begleitet.

Meine Beratung zielt stets auf eine für Sie wirtschaftlich sinnvolle Lösung ab. Diese kann im Einzelfall auch im Ankauf des Domainnamens liegen, wenn dieser sich für einen angemessenen Preis realisieren lässt. Zwar unterstützen Sie mit dem Ankauf eines Domainnamens von einem vermeintlichen Domaingrabber dessen Geschäftsmodell der Profitmaximierung durch das Registrieren möglichst vieler Domains.

Ein Ankauf kann im Einzelfall aber der pragmatischere Weg zu Ihrer Domain sein, insbesondere dann, wenn Prozessrisiken bestehen oder Sie schlicht nicht die Zeit haben, das Ganze auszustreiten.

Erfahren Sie mehr zum Arbeitsablauf unserer Zusammenarbeit.

„Prädikat: Empfehlenswert! Effektiv, effizient und zudem erfolgreich!“

Dr. Bastian Runge   ★★★★★

Und zu guter Letzt: Was passiert, wenn ich keine Möglichkeiten habe, meinen Domainnamen einzuklagen?

Es gibt immer wieder Situationen, in denen es nicht möglich ist, einen Domainnamen einzuklagen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Domainname registriert wurde, bevor Sie Ihre Marke angemeldet oder Ihre Firma gegründet haben.

In diesen Fällen wird in aller Regel davon ausgegangen, dass der Domaininhaber nicht bösgläubig gehandelt hat oder Sie kein schutzwürdiges Interesse an der Übertragung des Domainnamens haben.

In diesen Fällen haben Sie zwei Handlungsalternativen:

1. Sie kaufen den Domainnamen

Wenn Sie den Domainnamen dringend benötigen, beispielsweise weil Sie die Einführung eines neuen Produkts unter dem Namen planen oder Sie den Domainnamen wegen einer bevorstehenden Internationalisierung, der Umsetzung eines Marketingkonzepts oder der Suchmaschinenoptimierung benötigen, kann der Ankauf eines Domainnamens der wirtschaftlich und strategisch sinnvollere Weg sein.

Möglicherweise haben Sie in diesem Fall dahingehend Bedenken, mit dem Ankauf eines Domainnamens das Geschäftsmodell eines Domaingrabbers zu unterstützen.

Die Entscheidung, ob Sie einen Domainnamen einklagen oder aus individuellen Gründen ankaufen, ist in der Regel jedoch ein reiner Business Case, bei dem finanzielle Aspekte wie auch der mögliche zeitliche Rahmen die primäre Rolle spielen. Gerne bin ich hier Ihr Sparringspartner und begleite Ihre Entscheidungsfindung.

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2. Sie haben Zeit und warten ab

Wir überwachen Domainnamen und bekommen mitgeteilt, sobald sich der Status eines Domainnamens ändert, beispielsweise wenn dieser nicht verlängert wurde und wieder zur Registrierung zur Verfügung steht.

In diesem Fall informieren wir Sie über die anstehenden Veränderungen und begleiten Sie dabei, den Domainnamen in Ihrem Namen nachzuregistrieren.

In diesem Zusammenhang setzen wir auf Wunsch externe Dienstleister ein, die auf die Nachregistrierung von Domainnamen spezialisiert sind, damit Ihnen kein Dritter bei der Nachregistrierung des Domainnamens nach Löschung durch den bisherigen Domaininhaber zuvorkommt.

Sprechen Sie mich an oder senden Sie mir eine E-Mail. Ich bin mir sicher, dass ich Ihnen ein für Sie passendes Vorgehen vorschlagen kann.

Häufig gestellte Fragen zum Thema
Domain einklagen

Wie kann ich herausfinden, wer eine Domain registriert hat?

Die Ermittlung des Domaininhabers erfolgt in der Regel über WHOIS-Datenbanken, in denen die jeweilige Vergabestelle (z. B. die DENIC eG für .de-Domains) die Inhaberdaten zugänglich macht. In diesen öffentlich zugänglichen Datenbanken sind grundsätzlich Informationen über den jeweiligen Domainnamen und die Kontaktdaten des Domaininhabers verfügbar. Allerdings gibt es im Einzelfall starke Einschränkungen, da die Inhaberdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen (DSGVO) in vielen Fällen nicht einsehbar sind. In diesen Fällen findet sich lediglich der Hinweis „REDACTED FOR PRIVACY“. Darüber hinaus bieten viele Registrare sogenannte Privacy Services an, die ebenfalls die Offenlegung personenbezogener Daten im WHOIS-Verzeichnis einschränken können. In diesen Fällen muss gegenüber dem Registrar ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung der Identität des Domaininhabers dargelegt werden.

Welche Vorbereitungen sind für eine Domainklage notwendig?

Bevor man eine Domainklage einreicht oder einen Domaininhaber wegen einer potentiellen Rechtsverletzung anschreibt oder abmahnt, muss der Sachverhalt abschließend recherchiert und gerichtsfest dokumentiert werden. Je nach Fallgestaltung muss in diesem Zusammenhang der Registrierungszeitpunkt des Domainnamens bzw. die Übernahme des Domainnamens durch den aktuellen Inhaber und die aktuelle und bisherige Nutzung des Domainnamens in Erfahrung gebracht werden.

Wie kann ich Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen?

Unterlassungsansprüche können in der Regel auf Grundlage von Namensrechten, Markenrechten oder auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage durchgesetzt werden. Neben der Unterlassung bestehen immer auch Schadensersatzansprüche. Zu beachten ist, dass in der Regel nur für nachweisliche Schäden Ersatz verlangt werden kann. In Einzelfällen wird jedoch auch ein Schadensersatz ohne Nachweis zugesprochen, z. B. wenn eine Domain auf die Website eines Konkurrenten weitergeleitet wird.

Gibt es einen Anspruch auf Übertragung bei Domaingrabbing?

Nach deutschem Recht gibt es außer vertraglichen Ansprüchen unter keinen Voraussetzungen Übertragungsansprüche. In klaren Fällen von Domaingrabbing, also der Registrierung von Domainnamen mit dem Ziel, diese später zu einem höheren Preis an Markeninhaber oder Unternehmen zu verkaufen, die ein legitimes Interesse an diesen Namen haben könnten, besteht die Möglichkeit, Übertragungsansprüche per alternativem Streitbeilegungsverfahren durchzusetzen. Hier gibt es diverse Verfahren, zum Beispiel die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) für Domainnamen unter den Endungen .com, .net, .org oder .info. Für .de-Domainnamen gibt es leider kein solches Verfahren.

Wann ist eine Domainklage möglich?

Eine Domainklage ist immer dann möglich, wenn die Registrierung und/oder Benutzung eines Domainnamens die Rechte einer anderen Partei verletzt. Die häufigsten Gründe, die zu einer Domainklage führen, sind Markenrechtsverletzungen, Namensrechtsverletzungen oder Wettbewerbsrechtsverletzungen. Im Einzelfall können die Aussichten einer Domainklage auch von dem Zeitrang der Domainregistrierung abhängen. Insbesondere Namensrechte lassen sich beispielsweise nicht durchsetzen, wenn der Domainname registriert wurde, bevor das Namensrecht entstanden ist.

Wie lange dauert es, eine Domain einzuklagen?

Leider gibt es keinen genauen zeitlichen Rahmen. Wenn der Domaininhaber die Rechtsverletzung einsieht und kooperiert, kann ein Domainstreit schon innerhalb weniger Tage erledigt sein (siehe Alternativen zu einer Domainklage). Wenn eine Domainklage bei Gericht notwendig ist, kann sich der Rechtsstreit im schlechtesten Fall über Jahre hinziehen. Falls die Durchsetzung von Ansprüchen in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren möglich ist, kann die Domain innerhalb von 2-3 Monaten eingeklagt werden.

Wann liegt bei einer Domainregistrierung eine Rechtsverletzung vor?

Eine Domainregistrierung begründet nur dann schon eine Rechtsverletzung, wenn es nicht auf die konkrete Benutzung des Domainnamens ankommt. Deshalb stellt die Registrierung einer Domain in der Regel z. B. noch keine Markenrechtsverletzung dar, weil die Marke die Nutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit konkreten Waren oder Dienstleistungen absichern soll. Die Registrierung kann unabhängig von der Nutzung aber Namensrechte verletzen, weil durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ein potenzieller Namensträger von der Registrierung ausgeschlossen wird. Weiter kann die Registrierung auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn beispielsweise eine Sperrwirkung von der Domainregistrierung ausgeht.

Welche Alternativen zu einer Domainklage gibt es?

In aller Regel wird vor einer Domainklage immer erst eine außergerichtliche Lösung des Konflikts angestrebt. Wenn Ansprüche bestehen wird regelmäßig zunächst eine Abmahnung ausgesprochen, mit der der Domaininhaber oder -betreiber aufgefordert wird, die rechtsverletzenden Handlungen einzustellen. Wenn keine Rechte durchgesetzt werden können kann versucht werden, den Domainnamen (anonym) anzukaufen. Weiter gibt es neben der Domainklage auch weitere Mittel zur Rechtsdurchsetzung, z.b. in Cybersquattingfällen bei bestimmten Domainendungen ein alternatives Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) oder auf die Benutzungsaufgabe gerichtete Take-Down-Maßnahmen.

Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München