AG München: Abmahnkosten sind mit Umsatzsteuer zu erstatten – Fliegender Gerichtsstand bei Ansprüchen aus Namensrecht

4. Januar 2018/0 Kommentare/in Domainrecht, Namensrecht/von Peter Müller

Das AG München hatte mit Urteil vom 03.11.2017 (Az.: 142 C 9400/17) über den Kostenerstattungsanspruch aus einer auf Namensrecht nach § 12 BGB gestützten Abmahnung wegen der Registrierung von Domainnamen zu entscheiden. In der Sache war der Fall klar: die registrierten Domainnamen stimmten mit dem namensrechtlich geschützten Firmennamen der Klägerin identisch überein, die Domaininhaberin hatte selbst keine korrespondierenden Rechte und die Domainregistrierungen waren jünger als die Firma der Klägerin.Das Urteil enthält aus meiner Sicht jedoch zwei erwähnenswerte Feststellungen:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Ersatzanspruch in Folge einer behaupteten Verletzung des Namensrechts und damit eine unerlaubte Handlung. Erfolgsort dieser behaupteten unerlaubten Handlung ist auch München, da die streitgegenständlichen Domainnamen bestimmungsgemäß überall in Deutschland, auch in München, abgerufen werden können.

Das AG München geht also von einem fliegenden Gerichtsstand bei Namensrechtsverletzungen durch Domainnamen aus.

Der Ansatz der Umsatzsteuer ist gerechtfertigt, da es sich bei Aufwendungsersatz wegen Abmahnungen um steuerbare Leistungen handelt (BFH, GRUR 2017, 826).


Damit hat das AG München im Nachgang zu der vielfach besprochenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs richtigerweise festgestellt, das die Entscheidung des BFH auf sämtliche Abmahnverhältnisse zwischen Unternehmern Anwendung findet.

Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig, wir haben die Klägerin in dem Verfahren vertreten.

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