Neben der Möglichkeit, gegen eine rechtsverletzende Domainregistrierung oder –benutzung im Wege der Abmahnung und vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland vorzugehen, besteht bei einer ganzen Reihe von Top-Level-Domainnamen (TLDs) die Möglichkeit, ein Alternatives Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) durchzuführen.
Das wichtigste ADR-Verfahren für Domainnamen ist ohne Frage die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), schon allein wegen der Vielzahl der TLDs, auf die die UDRP Anwendung findet und dem Umstand, dass die UDRP als erstes ADR-Verfahren für Domainnamen als die Mutter der ADR-Verfahren für Domains angesehen werden kann. Die UDRP findet Anwendung auf Streitfälle um Second-Level-Domainnamen unter den generischen Top-Level-Domainnamen (gTLDs) „.aero“, „.asia“, „.biz“, „.cat“, „.com„, „.coop“, „.info„, „.jobs“, „.mobi“, „.museum“, „.name“, „.net„, „.org„, „.pro“, „.tel“ und „travel“. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Ländern, die die UDRP identisch oder mit Änderungen für Registrierungen unter der eigenen country-code Top-Level-Domain (ccTLD) übernommen haben. Die UDRP ist auch für sämtliche aktuell in der Zuteilung befindlichen neuen Top-Level-Domainnamen (new gTLDs) verpflichtend als ADR-Verfahren vorgesehen.
Neben der UDRP gibt es eine Reihe weiterer ADR-Verfahren, die von Vergabestellen und anderen Institutionen für die jeweilige ccTLD eingeführt wurden, darunter die usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) für Domainnamen unter der US-amerikanischen ccTLD „.us“, die IN Domain Name Dispute Resolution Policy (INDRP) für Domainregistrierungen unter der indischen ccTLD „.in“, die Dispute Resolution Service Policy for .uk (DRS Policy) für Domains unter der englischen ccTLD „.uk“ und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 „zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung“ für Domainnamen unter der europäischen ccTLD „.eu“. Dem letztgenannten ADR-Verfahren kommt in diesem Kontext eine Sonderstellung zu, da die diesbezüglichen Regelungen in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 als europäisches Recht auch durch die nationalen Gerichte angewendet werden können und es sich damit um originäres Domainrecht handelt. Den übrigen ADR-Verfahren unterwirft sich ein Domaininhaber in aller Regel im Registrierungsvertrag.
Ein großer Vorteil der ADR-Verfahren ist, dass die jeweilige Verfahrensdauer vergleichsweise kurz ist und sie dem Rechteinhaber nicht nur den nach deutschem Recht in Fällen von Markenverletzung bestehenden Unterlassungsanspruch sondern vielmehr einen Übertragungsanspruch gewährt. Man kann damit faktisch eine Domain „einklagen“.
Die Voraussetzungen, die vom Beschwerdeführer im Verfahren nachgewiesen werden müssen, unterscheiden sich je nach anwendbarem Regelwerk. In aller Regel ist jedoch gefordert, dass der Beschwerdeführer über Rechte an einem Zeichen verfügt, das dem Domainnamen ähnlich ist, dass der Beschwerdegegner selbst kein Recht zur Registrierung und/oder Benutzung des Domainnamens hat und dass die Registrierung und/oder die Benutzung des Domainnamens bösgläubig erfolgt ist.
Sollten Sie in Betracht ziehen, gegen die Registrierung eines bestimmten Domainnamens vorzugehen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir verfügen über Erfahrung aus über 250 ADR-Verfahren und haben damit die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten und die Risiken eines ADR-Verfahrens im Vorfeld zu beurteilen.