- März 2012/0 Kommentare/in Domainrecht, Namensrecht/von Peter Müller
Der Bundesgerichtshof hat dem im Juni 2009 gegründeten Verein „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, der sich auf der unter der Internetadresse „freie-waehler-nordverband.de“ betriebenen Website zu politischen Fragen äußert, untersagt, die Bezeichnung „FREIE WÄHLER Nordverband“ zu benutzen und diesen dazu verpflichtet, auf die Registrierung des Domainnamens „freie-waehler-nordverband.de“ zu verzichten (Entscheidung vom 28.09.2011, Az.: I ZR 191/10).
Die Entscheidung befasst sich hauptsächlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Verbandsnamen, die aus beschreibenden Begriffen gebildet sind, originäre Unterscheidungskraft besitzen. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass der Verkehr bei Verbandsnamen daran gewöhnt sei, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet seien und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen. Dementsprechend stehe ein bloß beschreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Vielmehr reiche es für die Unterscheidungskraft aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei.
Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.
b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.