- Januar 2012/0 Kommentare/in Markenrecht/von Peter Müller
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss von 21.12.2011, Az.: I ZB 56/09, entschieden, dass die Marke „Link economy“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 eintragungsfähig ist.
Die Markenanmeldung wurde zunächst von der Markenstelle beim Deutschen Patent- und Markenamts wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 18.03.2009, Az.: 29 W (pat) 72/06), da das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass der Marke „Link economy“ für die beantragten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Der BGH stellte nun fest, dass das BPatG einen denkbaren beschreibenden Gehalt der Marke unzulässigerweise in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat und dass eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.
Der Leitsatz des BGH lautet:
Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.