- November 2012/0 Kommentare/in Domainrecht/von Peter Müller
Wie berichtet hatte der BGH bereits im Februar dieses Jahres erstmals im Streit um den Domainnamen „gewinn.de“ zu entscheiden. Das damalige Verfahren wurde vom früheren Inhaber des Domainnamens gegen den aktuellen Domaininhaber geführt. Der Domainname wurde zuvor gegen den Willen des früheren Inhabers in der WHOIS-Datenbank der DENIC eG auf einen neuen Inhaber umgeschrieben und von diesem an den aktuellen Inhaber verkauft.
Nun wurde das Urteil des BGH im Verfahren zwischen dem früheren Domaininhaber und der DENIC eG veröffentlicht, das parallel zum Verfahren gegen den aktuellen Domaininhaber geführt wurde (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az.: VII ZR 146/11). Mit der zweiten Klage, über die nun entschieden wurde, sollte die DENIC eG verpflichtet werden, den früheren Domaininhaber in die WHOIS-Datenbank und als Inhaber und administrativen Ansprechpartner der Domain „gewinn.de“ einzutragen.
Der BGH hat nun das Urteil des OLG Frankfurt bestätigt, mit welchem die DENIC eG verpflichtet wurde, den klagenden früheren Domaininhaber wieder als Inhaber in die WHOIS-Datenbank einzutragen, da der Providerwechsel, der zum Verlust des Domainnamens an einen Dritten geführt hatte, nach Ansicht des BGH unwirksam war.
Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.
b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.