Allgemeines zum DISPUTE-Eintrag
Bei Domainregistrierungen unter der deutschen Länderendung „.de“ besteht gem. § 2 Abs. 3 DENIC-Domainbedingungen für Rechteinhaber die Möglichkeit, im Kollisionsfall zwischen Namensrecht und Domain oder Marke und Domain einen sog. DISPUTE-Eintrag für die im Streit stehende Domain bei der Vergabestelle für .de-Domains, DENIC eG in Frankfurt am Main, vornehmen zu lassen. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. Im Ergebnis kann also die Durchsetzung eines Löschungsanspruchs im Bezug auf eine Domain abgesichert werden. Die Löschung führt dann faktisch zu einer Übertragung der Domain, da der DISPUTE-Berechtigte automatisch als Domaininhaber nachrückt. Löscht der Inhaber der Domain diese nicht, können Sie im nächsten Schritt eine Abmahnung aussprechen und die Domain einklagen.
Nach Informationen der DENIC eG wurden in 2014 rund 4.500 Anträge auf Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags gestellt.
Voraussetzungen für die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags
Voraussetzung für die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags ist zunächst die Übermittlung eines DISPUTE-Antrags an die DENIC eG, welche für diesen Zweck ein Online-Formular und ein Formular im PDF-Format zur Verfügung stellt. In beiden Fällen muss der Antrag unterschrieben und im Original an die DENIC eG übermittelt werden. Da die DENIC eG erst tätig wird, wenn das Original vorliegt, ist eine Zusendung per Fax vorab zwecklos.
Voraussetzung für die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags ist ferner der Nachweis eines älteren Rechts gegenüber der DENIC eG. Hierbei kann es sich um einen geschützten Namen (§ 12 BGB), eine eingetragene Marke (§ 4 MarkenG) eine geschäftliche Bezeichnung (§ 5 MarkenG) oder auch einen Werktitel (§ 5 MarkenG) handeln. Darüber hinaus muss der Antragsteller gegenüber der DENIC eG versichern, dass
der/die DISPUTE-Antragsteller(in) deshalb mit dem/der Domaininhaber(in) eine rechtliche Auseinandersetzung führt bzw. unverzüglich beginnen wird, um die Löschung oder Übertragung der Domain zu erreichen.
Zeitliche Befristung des DISPUTE-Eintrags
Der DISPUTE-Eintrag wird von der DENIC eG zunächst auf 1 Jahr begrenzt eingerichtet, eine Verlängerung um regelmäßig jeweils 6 Monate ist möglich, wenn der DISPUTE-Berechtigte der DENIC eG gegenüber nachweist, dass gegen den Inhaber der betroffenen Domain gerichtlich vorgegangen wird.
Rechtsfolgen bei rechtswidrigem DISPUTE-Eintrag
Sofern der Antragsteller tatsächlich keinen Übertragungs- oder Löschungsanspruch gegenüber dem Domaininhaber hat, ist er nicht berechtigt, einen DISPUTE-Eintrag zu erwirken.
Die Beseitigung eines rechtswidrigen bzw. unberechtigten DISPUTE-Eintrags kann nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangt werden (OLG Düsseldorf MMR 2016, 399). Durch einen unberechtigten DISPUTE-Eintrag erlangt derjenige, zu dessen Gunsten der Eintrag erfolgt ist, eine Rechtsstellung auf Kosten des Domaininhabers in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund, die herauszugeben ist. Als erlangtes „Etwas“ ist der Ausschluss des Domaininhabers an der bedeutsamen wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit der Domain, also die uneingeschränkte Verfügungsfreiheit über die Domain, sowie die „Anwartschaft“ des Eintragenden auf die Domain zu sehen. Sofern dem Veranlasser des DISPUTE-Eintrags keine Rechte an der Domain zustehen, hat er die Anwartschaft ohne Rechtsgrund erlangt.
Zudem kann sich ein Anspruch auf Löschung eines rechtswidrigen/unberechtigten DISPUTE-Eintrags auch aus dem UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung ergeben. Hierbei ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ergibt diese Abwägung eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des betroffenen Domaininhabers, die über eine mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und sich daher als unlauter darstellt, ist ein Löschungsanspruch nach dem UWG zu bejahen.
Vor dem Hintergrund, dass bei einem Streit zwischen Marke und Domain in aller Regel nur Unterlassungsansprüche bestehen, ist ein allein auf eine Marke, einen Titel oder eine geschäftliche Bezeichnung gestützter DISPUTE-Antrag regelmäßig rechtswidrig. Zulässigerweise abgesichert werden können durch einen DISPUTE-Eintrag nur Löschungsansprüche oder vertragliche Übertragungsansprüche.