- April 2007/1 Kommentar/in Domainrecht/von Peter Müller
In zwei Gerichtsverfahren befaßten sich das Landgericht Braunschweig und das Landgericht Düsseldorf mit der Frage, ob die Domain „frag-den-steuerfuchs.de“ Rechte an der Marke „Steuerfuchs“ verletzen würde und kamen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.
Nutzer der Domain ist ein Fachanwalt für Steuerrecht, Markeninhaberin eine Softwarefirma mit Schwerpunkt der Abgabe von Steuererklärungen per Internet. Während das Landgericht Braunschweig im einstweiligen Verfügungsverfahren die Kennzeichnungskraft der Marke Steuerfuchs zunächst bejahte und nach Widerspruch die erlassene Verbotsverfügung zum Teil auch bestätigte, […] verneinte das Landgericht Düsseldorf auf eine negative Feststellungsklage des vor dem Landgericht Braunschweig unterlegenen Beklagten die Kennzeichnungskraft der Marke „Steuerfuchs“ und bezeichnete diesen als im Steuerrecht jedenfalls beschreibenden Gattungsbegriff. […] Im Berufungsverfahren vor dem OLG Braunschweig nahm die Klägerin dann den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück, nachdem das Düsseldorfer Feststellungsurteil rechtskräftig geworden war.
Schließlich erfolgte vom Deutschen Patent- und Markenamt auf Betreiben ses Angegriffenen noch eine Teillöschung der Marke „Steuerfuchs“ in den Bereichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung.
Quelle: Pressemitteilung des Kollegen Möbius