Domainpfändung – Eine Möglichkeit zur Forderungsdurchsetzung

Pfändbare Vermögenswerte werden häufig mit Immobilien, Bankguthaben, Fahrzeugen oder Schmuck in Verbindung gebracht. Nicht ganz so bekannt: Auch Internet-Domains können einen erheblichen finanziellen Wert haben – und sind in bestimmten Fällen pfändbar.
Das bedeutet: Wenn ein Schuldner hochwertige oder gewinnbringende Domainnamen besitzt, können Sie als Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf diese digitalen Vermögenswerte erhalten. Eine gepfändete Domain kann entweder selbst genutzt oder gewinnbringend verkauft werden – ein oft wirkungsvoller Hebel, um offene Forderungen zu realisieren.

Wann ist eine Domainpfändung möglich? Was ist dabei rechtlich zu beachten? Und lohnt sich der Aufwand überhaupt in Ihrem konkreten Fall?

Ich beantworte diese Fragen gern in der Beratung auf Basis folgender Schritte:

  • Wir prüfen, ob der Schuldner über wertvolle Domains verfügt.
  • Wir bewerten den finanziellen Nutzen und das Potenzial einer Domain realistisch und zuverlässig.
  • Wir übernehmen die rechtssichere Pfändung und Verwertung.

Vereinbaren Sie bitte Ihren Beratungstermin, damit wir klären können, ob sich eine Domainpfändung in Ihrem Fall lohnt.

Was genau wird bei einer Domainpfändung gepfändet?

Es ist wichtig zu verstehen, dass bei einer Domainpfändung nicht einfach der Domainname vom Schuldner auf den Gläubiger übertragen werden kann, wie dies bei der Pfändung von Sachen der Fall wäre. Vielmehr betrifft die Pfändung die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der Vergabestelle zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05) gründet sich die Inhaberschaft an einer Domain auf eben diese vertraglichen Ansprüche – und diese können gemäß § 857 Abs. 1 ZPO Gegenstand der Pfändung sein.

Die pfändbaren Ansprüche im Einzelnen sind:

  • Anspruch auf Eintragung der Domain in das Register der Vergabestelle und den Primary Nameserver;
  • Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung;
  • Anspruch auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten; und
  • Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.

Im Ergebnis lassen sich damit sämtliche zur Registrierung und Nutzung eines Domainnamens notwendigen Ansprüche pfänden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es zulässig, die Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der Vergabestelle – also aus dem Registrierungsvertrag – im Wege der sogenannten „Überweisung an Zahlungs statt“ zu verwerten (§§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt die Übertragung zu einem zuvor geschätzten Wert (vgl. BFH, Urteil v. 15.09.2020, VII R 42/18 (NV); BFH, Urteil v. 20.06.2017, VII R 27/15; BGH, Urteil v. 11.10.2018, VII ZR 288/17; FG Münster, Urteil v. 16.09.2015, 7 K 781/14 AO).

Bei „.de“-Domains tritt die DENIC eG als Vergabestelle auf und gilt in diesem Zusammenhang als Drittschuldnerin – also als Schuldnerin der gepfändeten Forderung. Die Pfändung wird daher bereits mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die DENIC eG wirksam.

Einfach gesagt bedeutet das: Bei einer Domainpfändung wird nicht nur die Domain an sich übertragen, sondern alle mit der Domainregistrierung zusammenhängenden Rechte. Dies ist insofern wichtig klarzustellen, als dass die Vollstreckung der Pfändung nicht allein über den Schuldner läuft, sondern die DENIC als Drittschuldnerin auch in das Verfahren involviert werden kann.

Wie läuft eine Domainpfändung ab?

Um eine Domain zu pfänden, muss der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht, nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht am Sitz des Schuldners, einreichen. In diesem Antrag müssen die Domain sowie die DENIC als Drittschuldner eindeutig benannt werden. Sobald dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben wurde, werden Gläubiger, Schuldner und die DENIC informiert. Daraufhin blockiert die DENIC den Schuldner, sodass dieser keine Änderungen mehr an der Domainregistrierung vornehmen kann. Je nach Forderung im Antrag wird im nächsten Schritt die Domain entweder an den Gläubiger zum Schätzwert übertragen oder die Domain wird anderweitig verwertet, beispielsweise durch Verkauf oder Versteigerung, um die Schuldansprüche auf diesem Weg zu tilgen.
Dies gilt natürlich nur, wenn es sich um eine .de-Domain handelt und die DENIC der zuständige Registrar und damit Drittschuldner ist. Liegt die Zuständigkeit bei einem anderen Registrar, kann sich die Domainpfändung um einiges schwieriger gestalten. Falls Sie eine Einschätzung oder Beratung benötigen, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.

Wann ist eine Domainpfändung nicht möglich?

Bevor eine Domainpfändung stattfinden kann, muss zunächst geprüft werden, ob diese überhaupt zulässig ist. Es gibt nämlich einige Fälle, in denen Domains nicht gepfändet werden dürfen.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die folgenden Fallgestaltungen relevant:

  • Eine Domain kann nicht gepfändet werden, wenn diese für den Schuldner zur Erwerbstätigkeit notwendig ist (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog). In vielen Fällen benutzen die Schuldner ihre registrierten Domains und bauen um diese Domain herum ihre Online-Präsenz und ihren Kundenstamm auf. Besonders bei Onlineshops wird hier ein gewisses Vertrauen in die Domain seitens der Kunden aufgebaut und die Domain wird wahrscheinlich im Marketing verwendet. In diesem Fall muss zunächst geprüft werden, ob die Domain seitens des Schuldners ersetzt werden kann.
  • Eine Domainpfändung kann auch dann eingeschränkt sein, wenn die Domain den Namen des Schuldners beinhaltet und die Nutzung durch einen Dritten, der selbst keine Rechte an dem Namen hat, eine Namensrechtsverletzung begründen würde. In diesem Fall ist eine Nutzung durch den Gläubiger selbst oder eine Verwertung durch einen Verkauf an Dritte nur eingeschränkt möglich.

Schwierigkeiten bei der Pfändung von .de-Domains können auch dann entstehen, wenn ein sogenannter DISPUTE-Eintrag zugunsten eines Dritten besteht. In diesem Fall ist eine Änderung der Inhaberdaten nicht möglich – was die Verwertung der Domain erheblich erschwert.

Wie kann man sich gegen eine Domainpfändung wehren?

Spezifische Verteidigungsstrategien bei einer Domainpfändung gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung. Auch eine Domainpfändung kann natürlich dadurch abgewendet werden, dass die offene Forderung bezahlt wird oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger getroffen wird. Solche Schritte stoppen das Vollstreckungsverfahren und verhindern auch die Übertragung oder Verwertung der Domain. Außerdem bestehen die üblichen Möglichkeiten der Vollstreckungserinnerung, wenn der Gläubiger bei der Pfändung Fehler gemacht hat, oder der Vollstreckungsabwehrklage, wenn der der Pfändung zu Grunde liegende Anspruch nicht besteht.

Domainpfändung als Mittel der Schuldenbegleichung

Eine Domainpfändung kann ein wirkungsvolles Mittel sein, um die Ansprüche eines Gläubigers zu befriedigen, vorausgesetzt, die Domain hat einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert. Genau wie bei klassischen Pfändungen ist eine fundierte Prüfung entscheidend. Dafür sind Spezialisten im Domainrecht nötig.
Als spezialisierter Rechtsanwalt im Domainrecht verfüge ich über die Erfahrung und das Fachwissen, um realistisch einzuschätzen, ob eine Domainpfändung in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist. Ich unterstütze Sie sowohl bei der Durchsetzung als auch – wenn Sie selbst betroffen sind – bei der Abwehr einer drohenden Pfändung.
Lassen Sie uns prüfen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Kontaktieren Sie mich gerne für eine kostenlose Erstberatung.

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Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München