- Mai 2019/0 Kommentare/in Domainrecht, Namensrecht/von Peter Müller
Das LG München I hat mit Entscheidung vom 28.02.2019 (Az.: 20 O 9276/17) bestätigt, dass deutsche Gerichte für Klagen gegen ausländische Domaininhaber auf Unterlassung und Löschung eines Domainnamens auf namensrechtlicher Grundlage international und örtlich zuständig sind. Geklagt hatte eine natürliche Person mit Sitz in Deutschland, die ihr Namensrecht durch die Registrierung ihres Nachnamens unter der deutschen Domainendung „.de“ verletzt sah. Die Domaininhaberin mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte den Domainnamen auf die außergerichtliche Abmahnung hin gelöscht, die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch nicht abgegeben.
In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht ferner, dass die durch die Registrierung eines Domainnamens begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die Löschung des rechtsverletzenden Domainnamens beseitigt wird und dass für namensrechtliche Unterlassungsansprüche ein fliegender Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet wird.