- Juli 2016/0 Kommentare/in ccTLD, Domainrecht, Internetrecht, Namensrecht/von Peter Müller
Mit Urteil vom 28.04.2016 (I ZR 82/14) entschied der BGH, dass Ansprüche aus § 12 S.1 BGB gegenüber dem Inhaber einer unter einer ausländischen ccTLD registrierten Domain eine konkrete Verletzung schutzwürdiger Interessen des Rechteinhabers an der Benutzung seines Namens mit der zugehörigen ccTLD im jeweiligen Land voraussetzen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die ProfitBricks GmbH, ist ein Dienstleistungsunternehmen das Kunden eine flexible virtualisierte Infrastruktur (IaaS), unter anderem auf Servern und Netzwerken, zur Verfügung stellt. Sie ist seit Anfang 2010 im Handelsregister eingetragen und unter den Domains „profitbricks.de“ und „profitbricks.com“ erreichbar. Der Beklagte registrierte im Juni 2010 die Domains „profitbricks.es“, „profitbricks.us“, „profitbricks.org“, „profitbrick.com“ und „profitbrick.de“ auf seinen Namen. Diese enthielten zwar keinen Inhalt, leiteten aber auf ein Webmail-Interface eines Internet-Service-Providers weiter.
Die ProfitBricks GmbH verklagte den Domaininhaber auf Unterlassung der Verwendung der Domains im geschäftlichen Verkehr sowie auf Einwilligung zur Löschung und Dekonnektierung gegenüber den zuständigen Registrierungsstellen.
Der BGH entschied zu dem auf das Namensrecht der Klägerin gestützten Löschungsanspruch hinsichtlich der Domains „profitbricks.es“ und „profitbricks.us“ zunächst, dass dieser Namensrechte an den Domains zuständen und auch die obligatorische Zuordnungsverwirrung aufgrund des nicht berechtigten Gebrauchs durch den Beklagten gegeben sei.
Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen sei jedoch, entgegen der Feststellungen des Berufungsgerichts, nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie auf dem spanischen und US-amerikanischen Markt geschäftlich vertreten sei und ein hieraus resultierendes ausreichendes Interesse an der Nutzung ihres Namens mit der jeweiligen ccTLD habe. Während bei einem deutschen Unternehmen das Interesse der Verwendung des eigenen Namens in Verbindung mit einer .de-Domain indiziert sei, könne dieses für andere ccTLDs nicht so leicht angenommen werden. Für die Darlegung des schutzwürdigen Interesses an der Verwendung ausländischer ccTLDs sei der gleiche Maßstab anzulegen, wie für das Interesse von ausländischen Unternehmen an der Verwendung einer .de-Domain. Dieser sei jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt.
Fazit:
Im Grunde bringt das Urteil keine bahnbrechenden Neuerungen, sondern bestätigt lediglich die Notwendigkeit des allgemeinen Darlegungserfordernisses der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen, welches im vorliegenden Fall, anders als im gleich gelagerten Urteil des OLG Köln vom 30.04.2010 (6 U 208/09) zur Domain „fcbayern.es“, abgelehnt wurde.
(Ein Beitrag unseres Praktikanten Florian Seiter)