Das European Union Intellectual Property Office (EUIPO) ist mit dem Versuch gescheitert, im Wege eines Verfahrens nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen den Inhaber des Domainnamens <epta-agencies.com> vorzugehen und den Domainnamen auf sich übertragen zu lassen (Czech Arbitration Court, Verfahren Nr. CAC-UDRP-107041). Der Domaininhaber nutzt den Domainnamen, um Anmelder oder Inhaber von Unionsmarken unaufgefordert anzuschreiben und sie zur Zahlung von Dienstleistungen im Bereich Marken und Geschmacksmuster (Designs), wie beispielsweise Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Unternehmensverzeichnisse, aufzufordern. Das EUIPO warnt auf seiner Website ausdrücklich vor den Schreiben dieses Anbieters.
Voraussetzung für die Übertragung eines Domainnamens im UDRP-Verfahren ist unter anderem, dass der Beschwerdeführer über Markenrechte verfügt, mit denen der Domainname identisch oder verwechselbar ähnlich ist (§ 4(a)(i) UDRP). Bereits an diesem Punkt scheiterte das EUIPO, das sich in dem Verfahren auf eingetragene Marken an den Zeichen „EUIPO“ und „EUIPO EUROPEAN UNION INTELLECTUAL PROPERTY OFFICE“ stützte. Der Schiedsrichter stellte zutreffend fest, dass diese Marken mit dem Domainnamen weder identisch noch verwechselbar ähnlich sind, da keine der Marken die Zeichen „EPTA“ oder „AGENCIES“ enthält. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls behaupteten nicht eingetragenen Markenrechte, die unter Umständen für einen Erfolg im UDRP-Verfahren ausreichen könnten, seien nicht hinreichend nachgewiesen.
„Beyond that, however, there is no evidence going to establish any unregistered or common law trademark and in particular no evidence that any such unregistered or common law trademarks were acquired before the disputed domain name was registered.„
Weiter stellte das Panel fest, dass der Domainname nicht bösgläubig in Bezug auf die eingetragenen Marken des EUIPO registriert worden sein konnte, weil das Datum der Domainregistrierung vor dem Zeitpunkt der Markenanmeldungen lag. In diesen Fällen kann der Domaininhaber die Marken faktisch nicht gekannt haben, was Voraussetzung für die Bejahung der bösgläubigen Registrierung im Sinne des § 4(a)(iii) der UDRP ist.
Schließlich erkannte das Panel noch auf sog. Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), also auf die missbräuchliche Durchführung eines UDRP-Verfahrens. In diesem Zusammenhang wies der Schiedsrichter darauf hin, dass die Annahme einer Zeichenähnlichkeit absolut abwegig sei und das EUIPO darüber hinaus gewusst haben muss, dass eine auf jüngere Marken gestützte Beschwerde zum Scheitern verurteilt ist.
„When it came to whether the disputed domain name was identical or confusingly similar to the registered trademark, it must have and should have realised that it would be next to impossible to show that this was so. It opted for the submission that the disputed domain name was confusingly similar to the trademarks, but a simple comparison between the two should have told it that it could not that sustain that submission. The Panel never had it explained how the words ”epta” and “agencies” in the domain name were similar or confusingly similar to the words “EUIPO” or “EUROPEAN UNION INTELLECTUAL PROPERTY OFFICE” in the trademarks when they clearly are not and are not included in the trademarks.
Even more significantly, the Complainant must have and should have realised that when it came to bad faith registration of the disputed domain name, it could not succeed because its only proven trademarks were applied for and registered well after the registration of the disputed domain name and the domain name could not have been registered in bad faith.
The Complainant therefore should not have filed this proceeding, knowing of these substantial defects in its case and yet it went ahead.„
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass UDRP-Verfahren kein Selbstläufer sind und die Voraussetzungen im Einzelfall genau geprüft werden müssen. Geschäftsmodelle wir das des Domaininhabers lassen sich auf diesem Weg jedenfalls nicht unterbinden, wenn der Domainname nicht ähnlich zu den Marken des Beschwerdeführers ist.