- Oktober 2018/0 Kommentare/in Marken, Markenanmeldung, Markenrecht/von Peter Müller
Grundsätzlich trägt im mehrseitigen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Eine Kostenauferlegung kommt aber nach § 63 Abs. 1 MarkenG dann in Betracht, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht.
Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn der Inhaber der jüngeren Marke vor deren Anmeldung positive Kenntnis von der älteren Marke hatte. In einem aktuellen Widerspruchsverfahren begründet das Amt wie folgt:
Der Widerspruchsgegner wurde bereits im Vorfeld des Verfahrens vom Inhaber der prioritätsälteren Marke […] auf die älteren Markenrechte an der vom Widerspruchsführer benutzten Marke aufmerksam gemacht. Gleichwohl meldete der Widerspruchsgegner seine Marke […] beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Mit diesem Verhalten hat er ein Verfahren und damit einhergehende Kosten verursacht, die vermeidbar gewesen wären und dem Widerspruchsführer nicht zuzumuten sind.
Eine solche Entscheidung ist für den Markenanmelder mitunter teuer. Das DPMA setzt den Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren nach billigem Ermessen fest, orientiert sich dabei jedoch meist an der Entscheidung des BGH zum Markenwert (GRUR 2006, 704), in der das Interesse eines Markeninhabers an der Aufrechterhaltung einer unbenutzten Marke mit einem Regelwert von € 50.000,00 beziffert wurde. Im Ergebnis besteht damit ein Kostenerstattungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von € 1.822,96 (brutto).