LG Berlin: Domainnamen können wettbewerbsrechtliche Irreführungen begründen – standesamt24.de

  1. Februar 2022/0 Kommentare/in Domainrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht/von Peter Müller

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 10.12.2020 (Az. 52 O 33/20) entschieden, dass die Verwendung des Domainnamens „standesamt24.de“ für ein privatwirtschaftliches Onlineangebot, über das sich die Nutzer offizielle Unterlagen und Dokumente von Standesämtern beschaffen lassen können, den Eindruck erweckt, das Angebot stammt von einer offiziellen Stelle und daher eine Irreführung vorliegt.

Die Beklagte hat unter dem Domainnamen „standesamt24.de“ einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften sowie Urkunden von Standesämtern angeboten. Im Rahmen der Inanspruchnahme des Angebots mussten Verbraucher ein Formular bei der Beklagten ausfüllen, mit diesem die Beklagte dann bei den jeweiligen Standesämtern die gewünschten Dokumente angefordert hat. Den Begriff „Standesamt“ verwendete die Beklagte sowohl im Domainnamen, als auch in der Überschrift und dem Logo der Internetseite. Darüber hinaus war der Internetauftritt in den Bundesfarben schwarz/rot/gold gestaltet.

Die Verbraucherzentrale des Bundes hielt das Internetangebot der Beklagten aus mehreren Gründen für wettbewerbswidrig und nahm die Beklagte nach einer erfolglosen Abmahnung im Rahmen einer unter anderem auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen „Standesamt24“ und/oder „Standesamt Online“ sowie des Domainnamens „standesamt24.de“ in Verbindung mit dem konkreten Internetangebot gerichteten Klage in Anspruch. Im Wesentlichen störte sich die Klägerin daran, dass die Beklagte mit ihrem Angebot bei Verbrauchern den Eindruck erwecken würde, es handele sich um das Angebot einer offiziellen Stelle bzw. einer Behörde.

Das LG Berlin folgte der Auffassung der Klägerin. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verwendung der Bezeichnung „Standesamt24“ in Verbindung mit der konkreten Gestaltung der Internetseite der Beklagten irreführend und folglich wettbewerbswidrig, weil bei Verbrauchern der unzutreffende Eindruck erweckt wird, es würde sich um den zentralen Internetauftritt mehrerer deutscher Standesämter handeln. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

Stellt der Werbende mit der Unternehmensbezeichnung oder ihr beigefügten Zusätzen einen Bezug zu staatlichen Stellen her, der in Wirklichkeit nicht besteht, so führt diese unberechtigte Autoritätsanmaßung den Verkehr über die Bedeutung des Unternehmens in die Irre. Der Hinweis auf Bund, Länder, Gemeinden, Behörden und öffentliche Einrichtungen setzt grundsätzlich eine entsprechende Verbindung mit einer solchen Institution voraus. Vorliegend verwendet die Beklagte die auf die öffentliche Behörde hindeutende Bezeichnung „Standesamt“ zwar nicht in ihrer Firma, allerdings in der fraglichen Domain und mehrfach an herausgehobener Stellung innerhalb des streitgegenständlichen Werbeauftrittes und suggeriert so, dass ein in Wirklichkeit nicht gegebener Bezug zu den Standesämtern besteht.

Ohne Bedeutung ist es nach der Entscheidung des Gerichts, dass der Begriff „Standesamt“ nicht in der Firmierung der Beklagten enthalten war, da ein Autoritätsbezug nicht zwingend über die Firma, sondern auch auf andere Weise hergestellt werden könne. Darüber hinaus würde der Umstand, dass die Firmierung der Beklagten nicht das Wort „Standesamt“ enthält, nach Ansicht des Gerichts überhaupt nur von einem Bruchteil der Nutzer – nämlich derer, die sich die Mühe machen, das Impressum des Internetauftritts aufzurufen – wahrgenommen.

Auch der Zusatz „24“ im Domainnamen steht nach Auffassung des Gerichts einem Autoritätsbezug nicht entgegen. Dieser Zusatz wird vom durchschnittlich aufmerksamen Nutzer allenfalls als Hinweis darauf verstanden, dass der Dienst 24 Stunden am Tag verfügbar ist.

(Ein Beitrag meines Kollegen RA David Horvath)

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