- September 2013/0 Kommentare/in Domainrecht, Namensrecht/von Peter Müller
Das LG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine außergerichtliche Aufforderung zur Löschung eines Domainnamens ohne Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausreichend ist, um dem Domaininhaber die Möglichkeit der positiven Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis im Prozess abzuschneiden (LG Düsseldorf vom 12.03.2013 – 2a O 371/10).
Das Gericht stellte fest, dass der beklagte Domaininhaber der außergerichtlichen Aufforderung, den streitgegenständlichen Domainnamen zu löschen, nicht nachgekommen ist und damit Anlass zur Klage gegeben hat. Wörtlich führt das Gericht weiter aus:
Die Tatsache, dass die Klägerin den Beklagten in diesen Schreiben nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, ist unschädlich. Denn die Klägerin begehrte von dem Beklagten in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC. Diese Forderung hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf die Verletzung ihrer Namensrechte durch die erfolgte Registrierung in beiden vorgenannten Schreiben deutlich erklärt. Darüber hinaus wurde dem Beklagten in beiden vorgenannten Schreiben auch eine gerichtliche Inanspruchnahme angedroht, für den Fall, dass er der Aufforderung der Klägerin binnen der jeweils gesetzten Frist nicht nachkommt. Der Beklagte ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Für eine Anwendung des § 93 ZPO ist daher kein Raum.