- Februar 2014/1 Kommentar/in Marken, Markenanmeldung, Markenrecht/von Peter Müller
Deutsche Marke Nr. 302012001036 grill meister
In der Rechtsbeschwerde betreffend der deutschen Markenanmeldung Nr. 302012001036 (Darstellung links, Az. I ZB 11/13 – grill meister) hatte sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme des „R im Kreis“-Symbols in eine Wort-/Bildmarke eine Täuschung des Verkehrs begründen kann. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Verkehr das in Rede stehende Symbol im vorliegenden Fall nicht auf das Gesamtzeichen bezieht, sondern nur einem Zeichenbestandteil zuordnet, für den kein besonderer markenrechtlicher Schutz besteht. Dies reiche für eine Täuschungsgefahr aus.
Die Leitsätze des BGH:
a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.
b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol „R im Kreis“ enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.
c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.
(Urteil gefunden bei Beckmann und Norda)