- September 2019/0 Kommentare/in Domainrecht, UDRP/von Peter Müller
Wer Ansprüche in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) durchsetzen will, muss in der Regel Rechte an einer eingetragenen Marke nachweisen, um die Anforderung nach § 4(a)(i) der UDRP („your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in which the complainant has rights“) zu erfüllen. Eigentlich ein alter Hut. Ich selbst hatte hierauf schon in meinen „Dos and Don’ts: Die größten Fehler des Beschwerdeführers im UDRP-Verfahren“ hingewiesen.
Wie eine aktuelle Entscheidung zeigt, versuchen es dennoch immer wieder Markeninhaber, auf Grundlage einer angemeldeten Marke eine Übertragung im UDRP-Verfahren durchzusetzen. Im Verfahren um den Domainnamen „creditninjaeasy.com“ (KMD Partners, LLC v. Domain Admin / GuardPrivacy.org, NAF Claim No. FA1908001856307) scheiterte die Inhaber zu Recht, da er zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht über eingetragene Markenrechte verfügte.
Neben eingetragenen Markenrechten können im Einzelfall unter gewissen Voraussetzungen auch Rechte an einer im geschäftlichen Verkehr genutzten Bezeichnung geltend gemacht werden. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho. Auch in diesem Zusammenhang scheiterte der Beschwerdeführer, da er die Benutzung seiner Marke im Jahr 2018 lediglich behauptete und als Nachweis nur einen Screenshot aus dem Jahr 2019 vorgelegt hat.