- August 2004/3 Kommentare/in Domainrecht/von Peter Müller
§ 12 BGB
Amtsgericht Nürnberg v. 29.06.2004 – 14 C 654/04
Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit die zeitweilige Nutzung eines Pseudonyms namensrechtlichen Schutz nach sich zieht. Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Kerner; die Beklagte hatte sich diesen Nachnamen bereits 1999 in ihrem Personalausweis als Künstlernamen eintragen lassen.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung.
Begründet hat das Gericht diese Entscheidung mit der fehlenden Verkehrsgeltung der Beklagten unter ihrem Pseudonym: Es sei zwar anerkannt, dass auch Pseudonyme unter den Schutzbereich des § 12 BGB fallen können.
Insoweit gilt dies aber nur mit der Einschränkung, dass das Pseudonym dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich ist, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt […] . Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Träger desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtiger sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
Im Ergebnis sicherlich die richtige Entscheidung.
Weitere Informationen:
kampf-um-kerner.de
Pressemitteilung der Beklagten
Hintergründe zum Fall kerner.de
kerner.de – Pseudonyme im Internet