Ein häufig auftretendes Problem bei der Registrierung von Domainnamen stellt die damit möglicherweise einhergehende Verletzung von Namensrechten Dritter dar. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt nämlich bereits die Registrierung einer Domain durch einen Nichtberechtigten eine Verletzung des Namensrechts des Namensträgers nach § 12 BGB dar, gegen die der Namensträger vorgehen kann.
1. Objekte des Namensschutzes
Ein Namensrecht besteht zunächst sowohl am bürgerlichen Namen, in Deutschland bestehend aus dem Nachnamen und mindestens einem Vornamen, wie auch am Nachnamen selbst. Ferner können unter gewissen Voraussetzungen auch Berufsnamen, Künstlernamen, Spitznamen und Vornamen Gegenstand des Namensschutzes sein.
Daneben sind auch Firmennamen (Firma), Namen von Gebietskörperschaften, Vereinsnamen und unter gewissen Voraussetzungen sogar Gebäudenamen vom Schutzbereich des § 12 BGB umfasst.
2. Verletzung des Namensrechts
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die Registrierung einer Domain durch einen Nichtberechtigten eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts des Namensträgers nach § 12 BGB dar, gegen die der Namensträger vorgehen kann, sofern der Namensgebrauch unbefugt ist, durch diesen unbefugten Gebrauch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und dadurch die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen liegen bei der Registrierung einer einem Namensrecht entsprechenden Domain durch einen nichtberechtigten Dritten regelmäßig vor.
3. Rechtsfolgen bei Verletzung des Namensrechts
Als Rechtsfolgen gesteht der Bundesgerichtshof dem Namensträger einen Unterlassungsanspruch und, was in der Praxis von noch größerem Wert ist, einen Löschungsanspruch zu. Der Domaininhaber hat daher gegenüber der Registrierungsstelle auf die Domain zu verzichten.
Bei „.de“-Domains führt dies auf Grund der Möglichkeit, einen sog. DISPUTE-Eintrag bei der Vergabestelle von „.de“-Domains zu Gunsten des Namensträgers zu erwirken, dazu, dass der Rechteinhaber nach erfolgter Löschung der Domain als neuer Inhaber der Domain eingetragen wird.
4. Vorgehen bei der Verletzung von Namensrechten durch die unberechtigte Registrierung einer Domain
In Fällen einer Verletzung von Namensrechten durch die unberechtigte Registrierung einer Domain empfiehlt es sich zunächst, den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären, um in Erfahrung zu bringen, ob der Domaininhaber selbst eigene Rechte an dem Domainnamen hat. Falls dies nicht der Fall ist, sollte der Inhaber der Domain im Nachgang dazu kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Kosten für die Abmahnung wegen Namensrechtsverletzung sind dem Unterlassungsgläubiger verschuldensunabhängig nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Abmahnung im Interesse des Unterlassungsschuldners ist, da sie zur Beseitigung des Störungszustands und zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens geeignet ist und der Abmahnende damit im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.
5. Unsere Leistungen
Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechten wegen namensrechtsverletzender Domainregistrierung oder die Verteidigung gegen eine bereits erfolgte Abmahnung und nehmen Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich war. Eine erste kurze Einschätzung der Rechtslage kann kurzfristig telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Wir weisen Sie zu jedem Zeitpunkt vorab darauf hin, ob und in welcher Höhe Kosten entstehen.