OLG Braunschweig: Anspruch auf Löschung unberechtigter DISPUTE-Einträge

  1. April 2021/0 Kommentare/in Domainrecht, Namensrecht/von Peter Müller

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 2 U 35/20) hat entschieden, dass ein Domaininhaber einen Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags hat, wenn dem DISPUTE-Berechtigten, der den DISPUTE-Eintrag veranlasst hat, kein gegenüber dem Domaininhaber durchsetzbares Recht zusteht. Ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf künftige DISPUTE-Einträge bestehen in solchen Fällen hingegen nicht.

In dem der Entscheidung des OLG Braunschweig zugrunde liegenden Sachverhalts war die Klägerin Inhaberin eines generischen Domainnamens, den sie zur Weiterleitung auf ihre eigentliche Internetseite nutzte. Der Beklagte – Träger eines mit dem Domainnamen identischen Nachnamens – veranlasste bei der DENIC eG einen DISPUTE-Eintrag und forderte die Klägerin zur Löschung des Domainnamens auf. Die Klägerin wies die Forderung des Beklagten zurück und forderte Ihrerseits den Beklagten zur Löschung des DISPUTE-Eintrags auf. Nachdem der Beklagte der Aufforderung zur Löschung des DISPUTE-Eintrags nicht nachgekommen war, wurde er von der Klägerin gerichtlich in Anspruch genommen. Während das LG Braunschlag den von der Klägerin geltend gemachten Beseitigungsanspruch noch zurückgewiesen hat, gab das OLG Braunschweig dem Begehren der Klägerin statt und verurteilte den Beklagten zur Veranlassung der Löschung des DISPUTE-Eintrags.

Nach der Entscheidung des Gerichts stellt die Veranlassung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Domaininhaber zugewiesene Rechtsposition dar. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2016, Az.: I-20 U 55/15 – zwiebelmuster.de) steht Domaininhabern nach der Entscheidung des OLG Braunschweig Anspruch auf Veranlassung der Löschung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.

Erlangtes Etwas im Sinne des § 812 BGB ist die vorteilhafte Rechtsstellung zu Gunsten des Veranlassers. Der DISPUTE bewirkt nämlich, dass der Veranlasser zunächst Priorität gegenüber Gleichnamigen erhält sowie im Falle der bewussten oder unbeabsichtigten Aufgabe des Domainnamens durch den Inhaber automatisch als neuer Domaininhaber registriert wird.. Diese vorteilhafte und verwertbare Rechtsposition ähnelt nach den Ausführungen des Gerichts einer Anwartschaft auf die Domainregistrierung.

Weiter stellt die Veranlassung eines unberechtigten DISPUTE-Eintrags einen Eingriff auf Kosten des Inhabers des Domainnamens dar. Dies folgt daraus, dass Domainnamen nach den Vergabebestimmungen der DENIC eG grundsätzlich übertragbar sind, der DISPUTE-Eintrag jedoch gerade eine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Domainnamens erheblich beschränkt, da während des Bestehens eine Übertragbarkeit nicht möglich ist. Richtigerweise hat das Gericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass die zeitlich befristete Wirkung des DISPUTE-Eintrags für das Vorliegen eines Eingriffs ohne Bedeutung ist.

Unberechtigt ist ein DISPUTE-Eintrag immer dann, wenn dem Veranlasser kein besseres bzw. gegenüber dem Domaininhaber durchsetzbares Recht zusteht. Konkret muss dem Veranlasser gegen den Domaininhaber ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zustehen. Anderenfalls ist die Veranlassung des DISPUTE-Eintrags ohne Rechtsgrund erfolgt . Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

Das aus seinem Nachnamen abgeleitete und nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Beklagten stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen den DISPUTE-Eintrag rechtfertigenden rechtlichen Grund dar. Entscheidend ist nur, ob dem Domainprätendenten, hier also dem Beklagten, ein namens- oder kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- oder Löschungsanspruch gegen die Klägerin als Domaininhaberin zusteht (vgl. Viefhues, a. a. O., Rn. 340; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2016, a. a. O.). Da sich im vorliegenden Rechtsstreit herausgestellt hat, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die besseren Rechte zustehen, seine auf Freigabe der Domain gerichtete Widerklage vom Landgericht vielmehr (rechtskräftig) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin als – was nunmehr feststeht – zu Unrecht in Anspruch Genommene von dem Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder löschen zu lassen.

Die Entscheidung wurde zudem damit begründet, dass ein Anspruch auf Löschung des DISPUTE-Eintrags sowohl den Vorgaben der DENIC eG als auch dem Sinn und Zweck des DISPUTE-Eintrags entspricht. Soweit dem DISPUTE-Veranlasser keine durchsetzbaren Rechte zustehen besteht nämlich kein Grund, die Verfügungsmöglichkeiten des Domaininhabers zu sperren.

Nachdem sich hier jedoch herausgestellt hat, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht über die besseren Rechte verfügt und keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat, besteht kein Grund, weiterhin Inhaberverfügungen der Klägerin zu sperren. Ebenso wenig gibt es einen sachlichen Grund, eine Registrierungspriorität des Beklagten gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen zu sichern, denen unter Umständen – anders als dem Beklagten – ein Freigabeanspruch gegen die Klägerin zusteht. Denn nach dem Regelungszweck der D.-Bedingungen soll der DISPUTE-Eintrag die Priorität demjenigen Domainprätendenten sichern, der seinen Freigabeanspruch erfolgreich verfolgt und durchsetzt.

Aus diesem Grund half es dem Beklagten in der vorliegenden Auseinandersetzung nicht, dass er Inhaber und Namensträger eines mit dem generischen Domainnamen identischen Namens war. Die nichtdurchsetzbare Rechtsposition des Beklagten folgte bereits aus dem Prioritätsprinzip, wonach generische Domainnamen grundsätzlich demjenigen zustehen, der diese als erster registriert.

Einen auf die Zukunft gerichteten Anspruch auf Unterlassung weiterer DISPUTE-Einträge lehnte das Gericht hingegen ab. Das Gericht begründete dies damit, dass durch die Registrierung eines Domainnamens weder Eigentum noch sonstige absolute Rechte an dem Domainnamen erworben werden. Insofern sei kein Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegeben, das einen entsprechenden Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.

(Ein Beitrag meines Kollegen RA David Horvath)

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