- September 2013/0 Kommentare/in Domainrecht, Markenrecht/von Peter Müller
Das OLG Frankfurt hatte in einem Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO zu entscheiden, ob die Weiterleitung eines Domainnamens zwingend als Benutzung als Unternehmenskennzeichen anzusehen ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.2013 – Az. 6 W 67/13). Der Unterlassungsgläubiger hatte einen Titel erwirkt, der es dem Unterlassungsschuldner untersagte, die geschäftliche Bezeichnung des Unterlassungsgläubigers als Domainnamen zur Kennzeichnung seines eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden, und rügte nun den Verstoß gegen diesen Titel.
Das Gericht kam zunächst zu der Überzeugung, dass der Titel nicht vollstreckbar sei, da die Frage, wann in der Verwendung eines Domainnamens die Benutzung als Unternehmenskennzeichen liege, nicht frei von Zweifeln sei und von den Gesamtumständen des Falles abhänge. Ein Unterlassungstitel, der sämtliche denkbare Möglichkeiten einer solchen unternehmenskennzeichenmäßigen Benutzung erfassen wollte, sei daher mangels Bestimmtheit von vornherein nicht vollstreckungsfähig. In einem solchen Fall könne der Verbotsinhalt jedoch im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden.
Das Gericht führt weiter wörtlich aus:
Dem Verfügungsantrag lag eine „klassische“ unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung des Domainnamens, nämlich zur Kennzeichnung des unter diesem Namen unterhaltenen Internetauftritts der Antragsgegnerin zu 1), zugrunde (ASt 12). Vom Verbotstitel sind daher nur solche Handlungen umfasst, die mit dieser Verletzungshandlung im Kern vergleichbar sind, also deren charakteristische Merkmale aufweisen. Dies kann für die Verwendung des Domainnamens zum Zwecke der Weiterleitung auf eine andere, mit einem deutlich abweichenden Domainnamen betriebene Internetseite nicht bejaht werden. Zwar mag es sein, dass auch hierin aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 22.1.2013) eine unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung gesehen werden kann. Dies ist aber nicht selbstverständlich, sondern setzt eine neue rechtliche Beurteilung voraus, die einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss und nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – keine Kennzeichenrechtsverletzung, sondern lediglich ein Verstoß gegen § 5 II UWG in Rede steht.