- März 2004/4 Kommentare/in Urteile, die man so nicht erwartet hätte…/von Peter Müller
§§ 2, 9 a StVO
OLG Hamm v. 18.11.2003 – 27 U 87/03
Wer hätte das gedacht:
Nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Hamm vom 18.11.2003 steht nunmehr endlich fest, dass das Rechtsfahrgebot auch im Kreisverkehr gilt. Das direkte Anfahren der der Einfahrt gegenüberliegenden Ausfahrt durch Überquerung der Mittelinsel des Kreisels ist demnach regelmäßig unzulässig. Im konkreten Fall rammte der sich so verhaltende Autofahrer einen in den Kreisverkehr einfahrenden PKW und wurde hierfür zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Leitsätze lauten:
1.
Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr.
2.
Ein „Schneiden“ der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.
Der Unfall hat wie folgt ereignet:
Das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Kraftfahrzeug rammte den Pkw der Klägerin im linken hinteren Bereich, nachdem der Beklagte zu 1) die von der Klägerin aus gesehen in Fahrtrichtung vorherige Zufahrt in den Kreisel benutzt und – unstreitig – über die gekennzeichnete Mittelinsel des Kreisels hinweg gefahren war, weil er die von ihm aus gesehen in gerader Richtung gegenüber liegende Ausfahrt benutzen wollte.
Was sowas zukünftig kosten kann, kann man dem aktuellen Bußgeldkatalog entnehmen (Stand: 01.04.2004).
Urteil im Volltext