SAP und SWATCH verlieren UDRP-Verfahren gegen ehemalige Geschäftspartner

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  1. November 2011/0 Kommentare/in Domainrecht, UDRP/von Peter Müller

Die SAP AG und die Swatch Ltd. unterlagen beide bei dem Versuch, Domainnamen ehemaliger Geschäftspartner im Wege eines Schiedsverfahrens nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) übertragen zu bekommen. In beiden Fällen scheiterte der jeweilige Beschwerdeführer an dem erforderlichen Nachweis der bösgläubigen Registrierung.

Im SAP-Verfahren (SAP AG v. coresystems ag, WIPO Verfahren Nr. D2011-1400 – „sapapps.com“) handelte es sich bei der Domaininhaberin nach Überzeugung des Schiedsgerichts um „eine etablierte Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin“. Nach Auffassung des Schiedsgerichts fehlte der Nachweis, dass

die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Registrierung geplant hätte, den Domain Namen für den Zweck eines späteren Verkaufes an die Beschwerdeführerin zu registrieren oder sonst die Beschwerdeführerin in unlauterer Weise auf dem Markt zu behindern.

Das Schiedsgericht ging weiter davon aus, dass auch das nachfolgende Verkaufsangebot über CHF 100.000, welches als solches geeignet sei, die Voraussetzungen des § 4(b)(i) der UDRP zu verwirklichen („circumstances indicating that you have registered or you have acquired the domain name primarily for the purpose of selling, renting, or otherwise transferring the domain name registration to the complainant who is the owner of the trademark or service mark or to a competitor of that complainant, for valuable consideration in excess of your documented out-of-pocket costs directly related to the domain name“), nicht ausreiche, da nach dem Wortlaut der UDRP ein Übertragungsanspruch nur dann bestehe, wenn bösgläubige Registrierung und bösgläubige Benutzung kumulativ vorlägen.

Auch im SWATCH-Verfahren (Swatch Ltd. v. Jenneke van der Meijden, WIPO Case No. D2011-1564 – „swatchbusiness.com“ und „swatchstore.com“) war die Domaininhaberin vormals Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin. Das Schiedsgericht kam zu der Überzeugung, dass beide Domainnamen im Verbindung mit der geschäftlichen Zusammenarbeit und in gutem Glauben registriert wurden und dass eine solche gutgläubige Registrierung nicht durch zeitlich nach der Domainregistrierung liegende Umstände als bösgläubig angesehen werden könne:

As already found by previous panels, if a domain name was registered in good faith, it cannot, by changed circumstances, the passage of years, or intervening events, later be deemed to have been registered in bad faith.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

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