- November 2012/0 Kommentare/in Domainrecht/von Peter Müller
Die Inhaber der SCOUT24-Marken sind für die aggressive Verteidigung ihrer Markenrechte bekannt. In einem UDRP-Verfahren um einige Domainnamen mit dem Bestandteil „Scout“ (unter anderem „chatscout.ch“, „ladyscout.ch“ und „seitensprungscout.ch“) hatten sie nun das Nachsehen (Scout24 Holding GmbH und Scout24 International Management AG v. Nexmedia GmbH, WIPO Verfahren Nr. DCH2012-0016).
Das Schiedsgericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die strittigen Domainnamen die Markenrechte der Gesuchstellerinnen nicht verletzen:
Keiner der strittigen Domain-Namen ist mit einer Marke der Gesuchstellerin I identisch.
Nur ein Wort ist im Vergleich zu den Marken identisch, nämlich das Wort “Scout”. Da es auf den Gesamteindruck ankommt, stellt sich die Frage, ob die strittigen Domain-Namen mit den angegeben Marken ähnlich und verwechslungsfähig sind.
“Scout” ist ein Sachbegriff. Es bedeutet an sich im normalen Verkehr im Internet die Suche nach etwas. Der Internetbenutzer erwartet aber, dass dieses „etwas“ sonst noch im Namen spezifiziert wird, was für die Marken und Domain-Namen der Gesuchstellerin I zutrifft (Auto-, Immobilien-, Friend- usw.).
Solche Marken sind schwach, weil sie hauptsächlich nur zwei zusammengesetzte Sachbegriffe beinhalten. Sie sind hauptsächlich beschreibend. Jeder Sachbegriff für sich selbst hat keine Kennzeichnungskraft. Die Zusammensetzung von zwei Sachbegriffen hat normalerweise keine höhere Kennzeichnungskraft, ohne dass besondere Umstände es rechtfertigen würde. Solche Umstände werden vom Gesuchsteller nicht nachgewiesen.
Im strittigen Fall sind solche besonderen Umstände auch nicht ersichtlich. Die Kombination von Bild und Schrift könnte diese Kennzeichnungskraft erzeugen. Das ist aber in diesem Fall nicht gegeben und die Gesuchstellerinnen behaupten nicht, dass eine Verwechslungsgefahr aus der Kombination Bild/ Schrift besteht.
Anders ist es mit der Bezeichnung „Scout24“. Diese Bezeichnung ist im Internet und insbesondere in der Schweiz bekannt und hat eine viel höhere Kennzeichnungskraft als die anderen einfachen Sachbegriffkombinationen. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die strittigen Domain-Namen den Zusatz „24“ nicht beinhalten.
Da eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der Gesuchstellerin I oder der Firmenbezeichung der Gesuchstellerin II nicht besteht, auf jeden Fall nicht mit dem einfachen Gebrauch des Wortes „Scout“, kann die Verwendung der strittigen Domain-Namen die angesprochenen UWG Vorschriften nicht verletzen.
In Anbetracht der Tatsache, dass auch viele andere Firmen den Bestandteil „Scout“ in ihren Marken besitzen, ist aus dem Parteivorbringen nicht ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin speziell mit dem Ziel, den guten Ruf der Gesuchstellerinnen zu benutzen, gehandelt und unlauter gehandelt hat.
Die Entscheidung ist hinsichtlich ihrer Eignung als Präzedenzfall mit Vorsicht zu genießen, da sich alternative Streitbeilegungsverfahren nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für Domainnamen unter den ccTLDs “.ch” und “.li” nach Schweizer Recht richten. Ein Rückschluss auf die Rechtslage nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) oder deutschem Recht ist daher nicht ohne Weiteres möglich.