- April 2012/0 Kommentare/in Domainrecht, Internetrecht/von Peter Müller
Mit Entscheidung vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11, Volltext abrufbar bei Telemedicus) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein Domain-Parking-Anbieter als Störer für die rechtsverletzenden Inhalte haftet und konsequenterweise auch die Kosten einer nachfolgenden anwaltlichen Abmahnung zu ersetzen hat, wenn er über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und untätig geblieben ist.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass für den Domain-Parking-Anbieter keine allgemeine Prüfungspflicht im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die durch die geparkten Domainnamen begründet werden, bestünde. Das Tätigwerden des Domain-Parking-Anbieters sei, wie auch in Fällen anderer Host-Provider, nur veranlasst, wenn dieser über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werde und der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang erfordere der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände. Dies sei nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Domain-Parking-Anbieters solches rechtfertige, was der Fall sein könne, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zu dessen Geltendmachung oder am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände haben dürfe und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können. Habe der Domain-Parking-Anbieters in diesem Sinne berechtigte Zweifel, sei er jedoch nach Treu und Glauben gehalten, den Anspruchsteller auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen und seine Befugnis zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen.
Der Domain-Parking-Anbieter habe nach Ansicht des Gerichts auch keinen Anspruch darauf, dass der Verletzte sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von dem Domain-Parking-Anbieter hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ bediene bzw. die E-Mail, mit welcher der Parking-Anbieter über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werde, wenigstens an die Adresse der Rechtsabteilung statt – wie geschehen – an die allgemeine Kontaktadresse zu senden.