- November 2004/0 Kommentare/in Domainrecht/von Peter Müller
BGH – I ZR 207/01
Vorinstanzen:
LG Frankfurt – 2/3 O 409/99
OLG Frankfurt – 6 U 72/00
Der BGH verhandelt an diesem Donnerstag, den 02.12.2004, wieder einmal in Domainsachen. Selten genug, deswegen an dieser Stelle ein wenig „Vorberichterstattung“.
In dieser Domain-Streitigkeit klagt der Axel-Springer-Verlag, der die Zeitung „Die Welt“ und als elektronische Ausgabe „Die Welt online“ (unter der Internet-Adresse „welt.de“) herausgibt. Der Zeitungstitel „Die Welt“ ist auch als Marke geschützt. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben ungefähr 4.000 Domain-Namen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben, Bezeichnungen bekannter Unternehmen sowie sonstige berühmte Kennzeichen und Namen. Für die Beklagte war zunächst „welt-online.de“ registriert. Nachdem ihr der Kläger eine diesbezügliche Benutzung vom Gericht rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte „weltonline.de“ registrieren. Hiergegen ging der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung vor und wurde in der Folge selbst Inhaber der Domain-Namen in beiden Schreibvariationen.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, den Domain-Namen „weltonline.de“ in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. reserviert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und sich in der Folgezeit „WELT-ONLINE DE“ als Wort-/Bildmarke eintragen lassen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar […]. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Quelle: Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den nächsten Monaten des Jahres 2004
In der Sache geht es um eine der schwierigeren Fragen des Domainrechts, nämlich um die Frage der sittenwidrigen Behinderung durch Domainregistrierung, §§ 826, 226 BGB.
Das Problem an diesen Fallkonstellationen ist, dass der Konflikt nicht mit den üblichen Mitteln des Markenrechts und/oder des UWG gelöst werden kann, da weder eine kennzeichenmäßige Benutzung noch ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Meist handelt es sich bei den Domaininhabern um Personen, die die Domain lediglich ohne jegliche Nutzung reserviert halten. Als Ergebnis behilft sich die Rechtsprechung, wie auch im konkreten Fall, mit einem Anspruch auf Löschung der Domain wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB. Das Ergebnis ist jedoch nicht immer zufriedenstellend und wird vielerorts heftig kritisiert (zum Beispiel Dingeldey:„weideglueck.de“ und „literaturen.de“ – zwei unrühmliche Entscheidungen zu den Entscheidungen literaturen.de des LG Düsseldorf v. 06.07.2001 – 38 O 18/01 und weideglueck.de des LG Frankfurt/Main v. 12.04.2000 – 6 W 33/00).
Grund für eine solche Kritik ist meist, dass solche Rechtsprechung leichtsam Domain-Handel als solchen als sittenwidrig erscheinen lässt.
Bleibt anzuwarten, wie sich der BGH zu dieser Frage stellt.