Sunrise .XXX

Am 07.09.2011 begann die Phase zur Registrierung von Domainnamen unter der gerade in der Einführung befindlichen neuen Top-Level-Domain „.xxx“.

Die Vergabe von Domainnamen beginnt zunächst mit einer Phase zur bevorrechtigten Registrierung von Domainnamen. Diese sog. Sunrise-Phase ist unterteilt in eine „SUNRISE A“, während derer Inhaber von Markenrechten (SUNRISE AT) oder identischen Domainnamen unter anderen Top-Level-Domains (SUNRISE AD) Domainnamen unter „.xxx“ bevorrechtigt registrieren können. Daneben können ab diesem Zeitpunkt Inhaber von Marken, die zwar selbst kein Interesse an der Nutzung einer „.xxx“-Domain haben, ihre Marke jedoch gegen die Registrierung durch Dritte blockieren möchten, im Rahmen der „SUNRISE B“ Anträge auf Blockierung eines Domainnamens stellen. Die Sunrise-Phase endet am 28.10.2011.

Vom 08.11.2011 an können dann Mitglieder der „adult Sponsored Community“ im Rahmen der LANDRUSH-Phase Domainnamen registrieren, unabhängig davon, ob sie Inhaber von korrespondierenden Marken sind. Falls mehrere Anträge für einen Domainnamen eingehen, wird dieser Domainname am Ende der LANDRUSH-Phase versteigert.

Ab dem 06.12.2011 können Domainnamen unter der TLD „.xxx“ dann mit wenigen Einschränkungen frei registriert werden.

SUNRISE-Phase

In der Sunrise-Phase von 07.09.2011 bis 28.10.2011 können

  • Markeninhaber, die Mitglieder der .XXX-Community sind, ihre Marken als Domainname unter „.xxx“ registrieren (SUNRISE AT),
  • Domaininhaber, die bereits Angebote für Erwachsene unter anderen Top-Level-Domains anbieten, die der bisherigen Second-Level-Domain entsprechende „.xxx“-Domain registrieren (SUNRISE AD) und
  • Markeninhaber, die nicht Mitglieder der .XXX-Community sind, ihre Marken unter „.xxx“ blockieren (SUNRISE B).

Antragsteller der Phasen SUNRISE AT und SUNRISE AD müssen zunächst nachweisen, dass sie Mitglieder der .XXX-Community (Sponsered Community) sind. Dies sind, grob gesagt, sämtliche Anbieter von Erwachsenen-Unterhaltung.

Für Anträge in der Phase SUNRISE AD ist darüber hinaus erforderlich, dass vom Antragsteller bereits ein branchenspezifischer Domainname unter einer anderen Top-Level-Domain betrieben wird, der vor dem 01.02.2010 registriert wurde.

Die Antragsteller von auf Markenrechte gestützten Anträgen in den Phasen SUNRISE AT (Mitglieder der .XXX-Community) und SUNRISE B (Antragsteller außerhalb der .XXX-Community) müssen nach § 2.2.1 (SUNRISE AD) bzw. § 2.2.3 (SUNRISE B) der Lauch Policies darüber hinaus nachweisen, dass sie Inhaber einer rechtsbeständigen Marke sind, die bereits im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und die dem beantragten Domainnamen entspricht. Die Marke muss darüber hinaus vor dem 01.09.2011 eingetragen und benutzt worden sein.

Im Bezug auf die geforderte Entsprechung zwischen Marke und Domainname gilt nach § 2.2.1 (SUNRISE AD) bzw. § 2.2.3 (SUNRISE B) der Lauch Policies, dass der Domainname dem Wortbestandteil der Marke entsprechen muss. Die Marke darf darüber hinaus nicht den Zeichenbestandteil „.XXX“ enthalten und darf nicht offensichtlich zu dem Zweck registriert worden sein, um beschreibende Begriffe während der SUNRISE-Phase zu registrieren.

Ferner gilt nach § 2.6 der Lauch Policies unter anderem, dass

  • Leerzeichen in Marken entfernt oder durch einen Bindestrich ersetzt werden können,
  • Zusätze wie „®“, „TM“, „GmbH“ oder „AG“, die in Marken enthalten sind, entfernt werden dürfen,
  • Sonderzeichen wie “@”, “!” oder “&” entweder entfernt, transkribiert oder durch einen Bindestrich ersetzt werden können und
  • Umlaute, die nicht in dem Domainnamen wiedergegeben werden können, ersetzt werden können (z.B. „ä“ durch „a“ oder „ae“)

Konkurrierende SUNRISE-Anträge

Gibt es mehrere konkurrierende SUNRISE AD- und/oder SUNRISE AT-Bewerbungen um denselben „.xxx“-Domainnamen, wird dieser Domainname versteigert.

Bei Konkurrenz zwischen SUNRISE A und SUNRISE B Anträgen erhält der Antragsteller des SUNRISE A-Antrags den Domainnamen.

Unsere Leistungen

Falls Sie selbst Mitglied der .XXX-Community sind oder Interesse an der Blockierung Ihrer Marke(n) vor der Registrierung unter .XXX haben, sind wir Ihnen bei der Durchführung von Sunrise-Registrierungen gerne behilflich. Unsere Dienstleistungen umfassen die Analyse von Markenportfolios im Hinblick auf die potentiell zur bevorzugten Registrierung zur Verfügung stehenden Domainnamen, die Einreichung von Sunrise-Anträgen über mit uns zusammen arbeitende Registrare und die Zusammenstellung von Nachweisunterlagen zum Nachweis der Berechtigung zur bevorrechtigten Registrierung. Sprechen Sie uns an.

Das könnte Sie auch interessieren:

Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München