UDRP-Entscheidung: Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke? (denamarine.com/DENAMARIN)

In einer aktuellen Entscheidung nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) wurde die Frage behandelt, ob der Domainname „denamarine.com“ und die Marke „DENAMARIN“ als verwechslungsfähig ähnlich („confusingly similar“) im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP einzustufen sind. im Fall Nutramax Laboratories, Inc. v. Mehmet Ersin Uludag / NED MARINE DENIZCILIK SANAYI VE TICARET LIMITED SIRKETI EVLIYA C, (NAF Claim No. FA2412002129565) wurde geprüft, ob eine Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain vorliegt – eine zentrale Voraussetzung für die Übertragung des Domainnamens nach der UDRP.

Kriterien zur Bewertung der Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain

Die Kriterien für eine Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain sind vergleichbar mit denen des deutschen und europäischen Markenrechts. Grundsätzlich werden die gegenüberstehenden Zeichen ohne die Top-Level-Domain (TLD) verglichen. Neben visuellen Gemeinsamkeiten können auch klangliche und inhaltliche Übereinstimmungen relevant sein. In der Regel gilt ein Domainname, der eine Marke als Ganzes oder zumindest deren dominantes Merkmal enthält, als hinreichend ähnlich. UDRP-Schiedsgerichte prüfen daher, ob die Marke im Domainnamen erkennbar („recognizable“) ist.

Die UDRP-Entscheidung im Detail

Nach diesen Maßstäben hätte in diesem Fall eine Ähnlichkeit naheliegen können. Allerdings wählte der erfahrene UDRP-Schiedsrichter Neil Anthony Brown KC einen anderen Ansatz. Er argumentierte, dass das zusätzliche „e“ am Ende des Domainnamens „denamarine.com“ eine eigenständige Bedeutung erzeuge, nämlich das Wort „marine“, das auf den maritimen Sektor hinweise. Dies sei eine entscheidende Abweichung von der Marke „DENAMARIN“, die keinerlei maritime Assoziationen habe.

Seine Begründung:

It is often said that the addition of a few letters to a trademark will not negate a finding of confusing similarity, and that will often be the case. But that is because in many cases, even with the addition, the word will have the same meaning as the trademark. But in the present case, the addition of the letter „e“ at the end of the word, gives it an entirely different meaning from the trademark, as it creates the word „marine“. Internet users are therefore more likely than not to read the domain name as „denar marine“ and it would probably be seen by internet users as being either the name of an entity in the marine industry or as having some connection with marine activities. The trademark has no such connotation, but the domain name does.

Aufgrund dieser Unterscheidung kam er zu dem Schluss, dass Internetnutzer „denamarine.com“ nicht zwingend mit der Marke „DENAMARIN“ in Verbindung bringen würden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Bedeutung für zukünftige UDRP-Entscheidungen zu Domains

Diese Entscheidung zeigt, dass die Bewertung von Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain unter der UDRP nicht immer eindeutig ist. Während im deutschen Markenrecht bereits ähnliche Fälle (z. B. AIDA/AIDU, BGH Urteil vom 29.07.2009, I ZR 102/17) entschieden wurden, bleibt abzuwarten, ob künftige UDRP-Schiedsgerichte diese Argumentation übernehmen. Besonders in grenzüberschreitenden Domainstreitigkeiten zwischen Parteien aus verschiedenen Ländern könnte dieser Ansatz eine Rolle spielen.

Für Unternehmen und Markeninhaber unterstreicht diese UDRP-Entscheidung die Bedeutung einer sorgfältigen Überprüfung von Domains, insbesondere wenn minimale Abweichungen im Namen erhebliche Bedeutungsänderungen bewirken können.

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