- Juni 2004/0 Kommentare/in Markenrecht/von Peter Müller
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG
BGH v. 19.02.2004 – I ZR 172/01
In der o.g. Entscheidung „Ferrari-Pferd“ sind nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht.
a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.
b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.
c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.
d) Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.
Der BGH vertrat bezüglich der markenrechtlichen Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 MarkenG eine andere Auffassung als das Berufungsgericht, welches diese mangels Zeichenähnlichkeit verneint hatte und verwies mit folgender Maßgabe an das OLG Frankfurt/Main zurück:
Das Berufungsgericht wird den Bedeutungsgehalt der Marken der Klägerin und des Bildzeichens der Beklagten zu ermitteln und auch insoweit die Zeichenähnlichkeit zu beurteilen haben.
Der Markenplatz schreibt hierzu in seinem aktuellen Newsletter:
Dem Markenzeichen des italienischen Sportwagenherstelles Ferrari, einem sich aufbäumenden Pferd, sprach der Bundesgerichtshof jetzt weitreichenden Schutz zu. Das Logo sei so bekannt, dass es vor Nachahmungen geschützt werden müsse, heißt es in einem Urteil (Az.: I ZR 172/01). Ferrari hatte gegen einen Hersteller von Computerspielen auf Schadensersatz geklagt, weil dieser seine Lenkräder und Pedalen mit einem Pferd geschmückt hatte. Obwohl das Tier deutlich anders aussieht, als das Ferrari-Pferd, stellte der Bundesgerichtshof eine Zeichenähnlichkeit fest. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei der Gesamteindruck des Logos. Gerade ein bekanntes Markenzeichen bleibe dem Verkehr in Erinnerung und werde deshalb in anderen Zeichen wiedererkannt.