- März 2015/0 Kommentare/in Domainrecht, UDRP/von Peter Müller
Die Volkswagen AG hat ein Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) auf Übertragung des Domainnamens gewonnen (Volkswagen AG v. Domainmonster.com Privacy Service / Futurename, WIPO Case No. DQA2014-0002 (<vw.qa>)).
Der Panelist stellte zunächst fest, dass der Domainname mit der VW-Marke der Beschwerdeführerin identisch im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP ist. Auch eigene Rechte auf Seiten des Beschwerdeführers nach §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP vermochte der Panelist nicht zu erkennen, obwohl der Domaininhaber darauf hingewiesen hatte, dass „VW“ als Abkürzung nicht lediglich die Waren der Beschwerdeführerin kennzeichne sondern für zahlreiche weitere Begriffe stehe. Auch im Hinblick auf die bösgläubige Registrierung und Benutzung des Domainnamens durch den Domaininhaber nach §§ 4(a)(iii) i.V.m. 4(b) der UDRP entschied der Panelist zu Gunsten der VW AG. Interessant war in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner behauptete, er habe den Domainnamen selbst für USD 10.000,00 gekauft, weshalb sein Angebot an die Beschwerdeführerin, den Domainnamen für USD 7.500,00 zu verkaufen, nicht bösgläubig im Sinne des § 4(b)(i) der UDRP sei (diese Vorschrift sieht vor, dass ein Domaininhaber dann als bösgläubig anzusehen ist, wenn er den Domainnamen registriert hat, um ihn an einen Rechteinhaber zu einem Preis zu verkaufen, der seine im Zusammenhang mit dem Domainnamen entstandenen Kosten übersteigt). Mangels Nachweis schenkte der Panelist dem Domaininaber insoweit keinen Glauben.
Vor dem Hintergrund der Bekanntheit der VW-Marken sicher ein vergleichsweise klarer Fall. Der Domainname dürfte für VW sicher eine sinnvolle Ergänzung des Domainportfolios darstellen.