- April 2013/0 Kommentare/in Markenrecht/von Peter Müller
Die Volkswagen AG hatte die Betreiberin der Webseite Bild.de und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG wegen Verletzung ihrer VOLKSWAGEN-Marken in Anspruch genommen. Vorausgegangen war eine Werbeaktion der Beklagten, in der Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „Volks-Inspektion“ und Reifen unter der Angabe „Volks-Reifen“ angeboten wurden. In der Werbung wurde A.T.U. ferner als „Volks-Werkstatt“ bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts, welches die Klage abgewiesen hatte, ausweislich der gestern veröffentlichten Pressemitteilung zum Urteil vom 11.04.2013 (Az.:I ZR 214/11 – VOLKSWAGEN) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen:
Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.