- Februar 2014/0 Kommentare/in Markenrecht/von Peter Müller
Wir haben heute eine Abmahnung zur Prüfung erhalten, mit der die Nutzung der Marke „LAPD“ in Verbindung mit Bekleidungsstücken beanstandet wurde. Interessant ist hier, dass die deutsche Marke „LAPD“ (Registernummer: 30653034) bereits Gegenstand eines Löschungsverfahrens vor dem BPatG war, welches zu dem Ergebnis kam, dass das Zeichen „LAPD“ keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt (BPatG, Az. 27 W (pat) 47/12). Das Gericht führte in seinem Beschluss wörtlich aus:
Der Senat hat […] bereits erhebliche Bedenken, dass der hier angesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Buchstabenfolge „LAPD“ als Abkürzung der englischsprachigen Wortfolge „Los Angeles Police Department“ verstehen wird. Der Durchschnittsverbraucher wird dieser Buchstabenfolge eher keinen Sinngehalt entnehmen und sie nicht mir der amerikanischen Polizeibehörde assoziieren. […] Die Buchstabenfolge „LAPD“ hält der Senat auch nicht für so bekannt wie die von der Antragstellerin genannten Buchstabenfolgen „FBI“ oder „CIA“.
Damit ist der naheliegende Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit bei der Verteidigung gegen die Abmahnung abgeschnitten. Gleichwohl gibt es aber denkbare Konstellationen, in denen die Wiedergabe der Marke „LAPD“ auf Bekleidungsstücken keine Markenrechtsverletzung begründet. Dies kann unter Umständen gegeben sein, wenn auf Grund des konkreten dekorativen Verwendungszusammenhangs eine andere, nicht markenmäßige Bedeutung für den Verkehr ganz in den Vordergrund tritt, beispielsweise durch die Einbindung in die grafische Darstellung einer Uniform des Los Angeles Police Department. Wie so oft kommt es aber auch hier immer auf den konkreten Einzelfall an.