- Februar 2014/0 Kommentare/in Markenrecht/von Peter Müller
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. I ZR 49/12 vom 31.10.2013 – OTTO CAP) mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen Einzelhandelsdienstleistungen (Nizza-Klasse 35) und den auf sie bezogenen Waren zu befassen.
Eine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit müsse nach Ansicht des Gerichts dann angenommen werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, die Waren und Dienstleistungen stammten vom selben Unternehmen. Dies sei bei den Waren „Bekleidungsstücke“ und „Kopfbedeckungen“ und den hierauf bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen regelmäßig der Fall, da große Warenhäuser in diesem Sektor regelmäßig nicht nur fremde Waren verkaufen sondern daneben häufig auch Waren mit eigenen Handelsmarken anböten. Ob das Warenhaus im konkreten Fall auch tatsächlich eine solche Eigenmarke vertreibt, sei unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall hatte der Handelsriese „Otto“ gegen einen Händler geklagt, welcher Baseballcaps mit der stilisierten Aufschrift „OTTO“ unter der Bezeichnung „OTTO CAP“ anbot. Er stützte seine Ansprüche auf die deutsche Wortmarke Nr. 30126772 „OTTO“, welche ausschließlich in Klasse 35 für Einzelhandelsdienstleistungen betreffend die Waren in Klasse 1 bis 34 eingetragen ist. Der BGH bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr, da die gegenüberstehenden Zeichen identisch seien, die klägerische Marke aufgrund ihrer Bekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft habe und aufgrund der oben genannten Erwägungen die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ähnlich seien. Zur letzteren Voraussetzung führten die Richter wörtlich aus:
Für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen. Davon ist für das Verhältnis zwischen den Waren „Bekleidungsstücke“ und „Kopfbedeckungen“ und den hierauf bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen auszugehen, weil große Handelshäuser in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten. Das Berufungsgericht ist zum gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es rechtsfehlerhaft darauf abgestellt hat, ob die Klägerin auch unter einer Eigenmarke Waren in diesem Sektor vertreibt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend sind die auf dem in Rede stehenden Warenbereich und Dienstleistungssektor geltenden Verkehrsgewohnheiten, die die Anschauung des Publikums prägen.
Diese Entscheidung wird in Zukunft in einzelnen Fällen bereits bei der Markenanmeldung zu berücksichtigen sein. So kann es in bestimmten Bereichen, eben beispielsweise beim Handel mit Bekleidungsstücken, ausreichen, ein Kennzeichen für Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 zu schützen. Ein darüber hinausgehender Schutz für die betroffenen Warenklassen selbst wäre demnach nicht mehr erforderlich.