- September 2019/0 Kommentare/in ADR-Verfahren für „.eu“, Domainrecht, Domains/von Stefania Efstathiou
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/517 vom 19.03.2019 über die Durchführung und Funktionsweise der .eu-TLD wird teilweise bald in Kraft treten. Am 19.10.2019 tritt zunächst nur der Artikel 20 in Kraft, während alle anderen Regelungen der Verordnung am 13.10.2022 in Kraft treten und gleichzeitig die früheren Verordnungen (EG) Nr. 733/2002 und (EG) Nr. 874/2004 aufheben werden.
Artikel 20 der neuen Verordnung aktualisiert die Registrierungsvoraussetzungen und erweitert sie auf EU-Bürger mit Wohnsitz in Drittländern. Ab dem 19.10.2019 kann daher die Registrierung von .eu-Domains beantragt werden von:
- einem Unionsbürger, unabhängig vom Wohnsitz,
- einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat,
- einem in der Union niedergelassenen Unternehmens, oder
- einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.
Zudem wurde in Artikel 12 über die WHOIS-Datenbank erläutert, dass die in der Datenbank gesammelten Informationen eine Verhältnismäßigkeit im Sinne der DSGVO aufweisen müssen.
Darüber hinaus wurde in Artikel 14 die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe geregelt. Diese Beratungsgruppe soll folgende Aufgaben übernehmen:
- Beratung der Kommission bei der Durchführung der Verordnung;
- Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu strategischen Fragen der Organisation und Verwaltung der TLD .eu, auch zu Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit und dem Datenschutz;
- Beratung der Kommission in Fragen der Überwachung und Beaufsichtigung des Registers, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung;
- Beratung der Kommission zu bewährten Verfahren für Strategien und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen, insbesondere gegen Registrierungen, bei denen keine Rechte oder berechtigte Interessen bestehen, und gegen Registrierungen, die in böswilliger Absicht verwendet werden.
Unter vielen Aspekten ist die neue Verordnung eine Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen und stellt ein flexibles und stabiles zukünftiges Regelwerk für die .eu-TLD im dynamischen digitalen Umfeld dar. Die Verordnung regelt jedoch nicht abschließend, welche Zukunft die alternative Streitbeilegung im Bereich der .eu-Domains haben wird. Die vorgesehenen alternativen Streitbeilegungsverfahren, die die aktuell in Artikel 20-23 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehen Verfahren ersetzen oder bestätigen werden, werden in der Präambel unter der Ziffer 17 und auch an manchen Stellen im Text der Verordnung erwähnt. Konkrete Regeln für die alternativen Streitbeilegungsverfahren gibt es in der neuen Verordnung allerdings nicht. Es ist anzunehmen, dass eine weitere Verordnung zu dieser Thematik folgen wird.